Forggensee/Bannwaldsee

Der Gemeingebrauch an oberirdischen Gewässern umfasst nach Art. 18 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) das Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen, Schöpfen mit Handgefäßen, Betrieb von Modellbooten ohne Verbrennungsmotor, Eissport und Befahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft (ohne Motor).

 

Ein kleines Fahrzeug ist ein Fahrzeug, das ein Länge von 9,20 m nicht überschreitet und über keine Wohn-, Koch- oder Sanitäreinrichtung verfügt (z. B. Ruderboote, Schlauchboote, SUPs, Kanus, Kajaks etc.).

 

Durch den Gemeingebrauch dürfen keine Beeinträchtigung des Gewässers und seiner Ufer sowie der Tier- und Pflanzenwelt zu erwarten sein. Insbesondere ist das Befahren von Schilf- und Röhrichtbeständen ausdrücklich verboten.

 

Desweiteren sind naturschutzrechtliche Verbote (z. B. Naturschutzgebiete usw.) und Verordnungen mit Einschränkungen zum Gemeingebrauch zu beachten. Insbesondere ist hier darauf hinzuweisen, dass auf der kompletten östlichen Hälfte des Illasbergsees (inkl. Badeplatz) das Befahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft (Ruderboote, SUPs, Kanus usw.) verboten ist. Explizit ausgenommen vom Verbot sind kleine Schlauchboote mit einer Traglast von höchstens zwei Personen, Luftmatratzen u. ä. Schwimmgeräte (vgl. hierzu die Verordnung des Landratsamtes Ostallgäu zur Regelung des Gemeingebrauchs am Forggensee, Illasbergsee und Bannwaldsee).

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