Kurbeitrag
Gemeinden, die ganz oder teilweise als Heilbad, Kneippheilband, Kneippkurort, Schrothheilbad, Schrothkurort, heilklimatischer Kurort, Luftkurort oder Erholungsort anerkannt sind, können im Rahmen der Anerkennung zur Deckung ihres Aufwands für ihre Einrichtungen und Veranstaltungen, die Kur- oder Erholungszwecken dienen, einen Beitrag erheben.
Beitragspflichtig sind alle Personen, die sich in dem nach Art. 7 Abs. 1 KAG anerkannten Gebiet zu Kur- oder Erholungszwecken aufhalten, ohne dort ihre Hauptwohnung im Sinn des Melderechts zu haben, und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen geboten ist.
Für Sie zuständig
Ansprechpartner | Telefon | Telefax | Zi-Nr. | E-Mail |
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Herr Mayer Sachbearbeiter | 08342 911-325 | -562 | B 209 | |
Entstehende Kosten
je nach Aufwand (ca. 20 - 1.000 €)
Gesetzliche Grundlagen
Art. 7 Kommunalabgabengesetz (KAG)
Kurbeitragssatzung der Gemeinde