Zweitwohnungssteuer

Steuerpflichtig ist nach dem KAG i.V.m. der Zweitwohnungssteuersatzung der Gemeinde jede Person, die eine Zweitwohnung im Gemeindegebiet unterhält.

Zweitwohnung ist dabei jede Wohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung als Nebenwohnung dient. Hiebei ist es unerheblich, ob jemand die Nebenwohnung zu zwecken des eigenen persönlichen Lebensbedarfs oder des persönlichen Lebensbedarfs seiner Familie innehat. Ohne Bedeutung ist auch, ob sich die erste Wohnung (Hauptwohnung) innerhalb oder außerhalb des jeweiligen Gemeindegebiets befindet.

Merkblatt zur Befreiung von der Zweitwohnungssteuer für "Geringverdiener"

Für Sie zuständig

AnsprechpartnerTelefonTelefaxZi-Nr.
Herr Mayer
Sachbearbeiter
08342 911-325-562B 209

Entstehende Kosten

je nach Aufwand (ca. 20 - 1.000 €)

Gesetzliche Grundlagen

Art. 3 Abs. 3 Kommunalabgabengesetz (KAG)
Zweitwohnungssteuersatzung der Gemeinde

Anschrift

Landratsamt Ostallgäu
Schwabenstraße 11
87616 Marktoberdorf
Telefon: 08342 911-0
Fax: 08342 / 911-562

Öffnungszeiten

Mo., Mi., Fr. 7.30 - 12.30
Di.      7.30 - 16.00
Do.    7.30 - 17.30

Nur nach Terminvereinbarung.
Der Bürgerservice:
Mo. u. Di. 7.30 - 17:30
Mi.       7:30 - 12:30
Do.      7.30 - 19:00
Fr.       7.30 - 12.30

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