Kommunale Wahlbeamte und kommunale Ehrenämter
Die Vorschriften über die Rechtsstellung und die Aufgaben der Gemeindeorgane (Bürgermeister, Gemeinderat) sind insbesondere in der Bayerischen Gemeindeordnung (GO) und dem Gesetz über kommunale Wahlbeamte (KWBG) verankert.
Kommunale Wahlbeamte sind die Bürgermeister der Gemeinden.
Zu den kommunalen Ehrenämtern zählt z.B. die Tätigkeit als Gemeinderatsmitglied, Kreistagsmitglied, Feldgeschworener, Heimatpfleger, etc..
Die Rechtsaufsichtsbehörde überwacht den Erlass der Satzung über die Entschädigung ehrenamtlich Tätiger nach Art. 20a GO durch die Gemeinden. Außerdem unterstützt sie die Gemeinden bei der Lösung von Rechtsfragen zur Besoldung, Entschädigung und Versorgung der Gemeindeorgane.
Für Sie zuständig
Ansprechpartner | Telefon | Telefax | Zi-Nr. | E-Mail |
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Herr Kunzmann Sachbearbeiter | 08342 911-321 | -562 | B 215 | |
Frau Liedtke Sachbearbeiterin | 08342 911-327 | -562 | B 215 | |
Entstehende Kosten
Es entstehen keine Kosten.
Gesetzliche Grundlagen
Art. 20a Gemeindeordnung (GO)
Gesetz über kommunale Wahlbeamte (KWBG)