Durchführung von Volksbegehren und Volksentscheiden

Volksbegehren gibt es in Deutschland nur auf Landesebene. Dort sind sie in der Landesverfassung verankert. Das deutsche Grundgesetz sieht außer bei einer Neugliederung des Bundesgebietes zur Zeit keine Volksbegehren auf Bundesebene vor.

In Bayern läuft das Volksgesetzgebungsverfahren wie folgt ab: Antrag auf Volksbegehren: 25.000 Unterschriften -> Volksbegehren: Unterschrift von mind. 10% aller Stimmberechtigten bei einer Sammlungsdauer von 14 Tagen nur in Amtsräumen -> Volksentscheid: (a) einfaches Gesetz: kein Zustimmungsquorum, (b) verfassungsänderndes Gesetz: Zustimmungsquorum 25% = jeder vierte Abstimmungsberechtigte muss für die Vorlage stimmen, damit überhaupt ein gültiges Verfahren zustande kommt.

Äquivalent zum Volksbegehren gibt es auf der Ebene der Gemeinden und z.T. der Landkreise das Bürgerbegehren.

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