Fremdenverkehrsbeitrag
Gemeinden, in denen die Zahl der Fremdenübernachtungen im Jahr in der Regel das siebenfache der Einwohnerzahl übersteigt, können zur Deckung des gemeindlichen Aufwands für die Fremdenverkehrsförderung von den selbständig tätigen, natürlichen und den juristischen Personen, den offenen Handelsgesellschaften und den Kommanditgesellschaften, denen durch den Fremdenverkehr im Gemeindegebiet unmittelbar oder mittelbar wirtschaftliche Vorteile erwachsen, einen Fremdenverkehrsbeitrag erheben.
Hierzu haben die Gemeinden eine entsprechende Fremdenverkehrsbeitragssatzung zu erlassen.
Für Sie zuständig
Ansprechpartner | Telefon | Telefax | Zi-Nr. | E-Mail |
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Herr Mayer Sachbearbeiter | 08342 911-325 | -562 | B 209 | |
Entstehende Kosten
je nach Aufwand (ca. 20 - 1.000 €)
Gesetzliche Grundlagen
Art. 6 Kommunalabgabengesetz (KAG)
Fremdenverkehrsbeitragssatzung der Gemeinde