Gestattungen bei Vereinsfesten

Damit Sie als Verantwortlicher unterscheiden können, ob ihre Veranstaltung anzeige- oder genehmigungspflichtig ist, oder ohne behördliche Gestattung stattfinden kann,sind drei wesentliche Kategorien und ihre Erkennungsmerkmale genannt:

 

1. Private Einladung:

Dies ist eine rein private Angelegenheit, bei der nur geladene Gäste dabei sind, die keinen Eintritt kostet und bei der für Essen und Trinken kein Entgelt verlangt wird.

 

2. Anzeigepflichtige Veranstaltung:

Gerwerbsmäßige Abgabe von Lebensmitteln ohne Alkohol. Die zuständige Behörde (Stadt bzw. Gemeineverwaltung) entscheidet, ob eine Gestattung nach § 12 Gaststättengesetz (GastG) erforderlich ist.

 

3. Genehmigungspflichtige Veranstaltung:

Gewerbsmäßige Abgabe von Lebensmitteln und alkoholischen Getränken, gegen Entgelt/Eintritt und dgl., mit Gewinnerzielungsabsicht und für einen unbestimmten Personenkreis. Eine Gestattung nach § 12 GastG durch die zuständige Gemeinde/Stadtverwaltung ist erforderlich.

 

Öffentliche Veranstaltungen sind bei der zuständigen Gemeinde oder Stadtverwaltung rechtzeitig (mindestens 14 Tage vor Festbeginn) anzumelden. Bei Nichtanmeldung kann eine Geldbuße auferlegt werden. Gemeinde- oder Stadtverwaltung können über die erwähnten Vorschriften hinaus noch weitere Auflagen festsetzen.

Für Sie zuständig

AnsprechpartnerTelefonTelefaxZi-Nr.
Veterinäramt
Fachkundige Stelle
08342/911-213 od. 214

Entstehende Kosten

Es entstehen keine Kosten.

Besonderheiten

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 Anfahrtsskizze Landratsamt

Anschrift

Landratsamt Ostallgäu
Schwabenstraße 11
87616 Marktoberdorf
Telefon: 08342/911-214
Fax: 08342/911-559

Öffnungszeiten

Mo., Mi., Fr. 7.30 - 12.30
Di.      7.30 - 16.00
Do.    7.30 - 17.30

Nur nach Terminvereinbarung.
Der Bürgerservice:
Mo. u. Di. 7.30 - 17:30
Mi.       7:30 - 12:30
Do.      7.30 - 19:00
Fr.       7.30 - 12.30

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