Einzelhandel mit freiverkäuflichen Tierarzneimitteln

Der Verkauf von freiverkäuflichen Tierarzneimitteln im Einzelhandel (Zoohandlungen, Tierheilpraktiker, Landhandel etc.) muss der zuständigen Behörde gemäß § 79 Tierarzneimittelgesetz (TAMG) vor Aufnahme der Tätigkeit angezeigt werden. Nachträglich Änderungen sind zudem gem. § 79 Abs. 4 TAMG bei der Behörde anzuzeigen.

Desweiteren benötigt der Unternehmer oder ein beauftragter Mitarbeiter die gemäß § 45 Nr. 8 TAMG erforderliche Sachkenntnis.

Nähere Informationen zum Erwerb der Sachkenntnis erhalten Sie beim Veterinäramt oder bei der IHK.

Für Sie zuständig

AnsprechpartnerTelefonTelefaxZi-Nr.
Veterinäramt
Fachkundige Stelle
08342/911-213 od. 214

Entstehende Kosten

Im Einzelfall können Kosten entstehen.

Anschrift

Landratsamt Ostallgäu
Schwabenstraße 11
87616 Marktoberdorf
Telefon: 08342/911-214
Fax: 08342/911-559

Öffnungszeiten

Mo., Mi., Fr. 7.30 - 12.30
Di.      7.30 - 16.00
Do.    7.30 - 17.30

Nur nach Terminvereinbarung.
Der Bürgerservice:
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Mi.       7:30 - 12:30
Do.      7.30 - 19:00
Fr.       7.30 - 12.30

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