Baurechtliche Begriffe

Nachfolgend wollen wir Ihnen kurz und bündig einige baurechtliche Fachbegriffe näherbringen.
 
Abstandsflächen
 
Einzuhaltende Abstandsflächen sichern Freiflächen zwischen den Gebäuden, die grundsätzlich nicht überbaut werden dürfen. Die aufgelockerte Bebauung lässt eine ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung zu und sichert so im öffentlichen wie im privaten Interesse gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse.
 

Baugrenzen und Baulinien
 
In Bebauungsplänen können die überbaubaren Flächen durch Baulinien (rot) oder durch Baugrenzen (blau) festgesetzt werden. Bei der Festsetzung einer Baulinie muss auf dieser Linie gebaut werden, d. h. die bauliche Anlage muss mit ihrer Front bzw. ihren Seitenwänden in dieser Linie errichtet werden. Die Rechtswirkung der Baulinie erstreckt sich auch unterhalb des Grundstücks und oberhalb in den Luftraum.
 
Bei der Festsetzung einer Baugrenze dürfen Gebäude bzw. Gebäudeteile diese nicht überschreiten; die Baugrenze setzt eine äußere Grenze für die genannten Anlagen. Im Gegensatz zur Baulinie ist bei der Baugrenze ein Zurücktreten hinter die Grenze allgemein zulässig. Auch die Baugrenze erstreckt sich in ihrer Rechtswirkung auf die Fläche unterhalb und Oberhalb des Baugrundstücks.
 
Bauleitpläne
 
Das Handeln der Gemeinde ist eingebettet in eine Vielzahl von Plänen, denen gemeinsam ist, dass zur Erreichung festgelegter Ziele Planungen aufgestellt werden. Kennzeichen dieser Pläne ist, dass keine Entscheidungen eines Einzelfalls getroffen wird. Bauleitpläne sind solche örtliche Planungen, mit denen die Gemeinde im Rahmen ihrer Planungshoheit gemäß Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz im eigenen Wirkungskreis ihre bauliche Entwicklung steuert.
 
Bauleitpläne sind demnach
der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
 
Der Flächennutzungsplan erfasst das gesamte Gemeindegebiet und enthält allgemein gehaltene Darstellungen der städtebaulichen Entwicklung.
 
Der Bebauungsplan erfasst in aller Regel nur einen räumlichen Ausschnitt des Gemeindegebietes und enthält rechtsverbindliche Festsetzungen.
 
Geschoßflächenzahl (GFZ)
 
Die Geschoßflächenzahl ist ein Maß der baulichen Nutzung, das in einem Bebauungsplan festgesetzt wird. Die GFZ gibt an, wie viel m² Geschoßfläche je m² Grundstücksfläche zulässig sind. Hiernach kann die GFZ als das Verhältnis der zulässigen Geschoßfläche zur maßgebenden Fläche des Baugrundstücks definiert werden.
 
Zulässige Geschoßfläche = Fläche des Baugrundstücks x GFZ (gesetzliche Definition der GFZ siehe
hier)
 
Grundflächenzahl (GRZ)
 
Die GRZ ist ebenfalls ein Maß der baulichen Nutzung, das in einem Bebauungsplan festgesetzt wird. Die GRZ gibt an, wie viel m² Grundfläche je m² Grundstücksfläche zulässig sind.
 
Zulässige Grundfläche = Fläche des Baugrundstücks x GRZ (gesetzliche Definition der GRZ siehe
hier)

Besonderheiten

Zuständigkeit nach Gemeinden:
 
Bauamt Zuständigkeiten Klein

Anschrift

Landratsamt Ostallgäu
Schwabenstraße 11
87616 Marktoberdorf
Telefon: 08342 911-0
Fax: 08342 911-551

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