Genehmigungsfreistellungsverfahren

Wer bauen will, braucht dazu eine Baugenehmigung. Dieser Grundsatz gilt nicht mehr uneingeschränkt, denn seit dem 01.06.1994 kennt das bayerische Baurecht das Institut der sog. Genehmigungsfreistellung.
 
Der Anwendungsbereich der Genehmigungsfreistellung wurde sowohl 1998, als auch mit der letzten Novellierung der Bayer. Bauordnung zum 01.01.2008 nochmals erweitert. Die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen, die keine Sonderbauten sind (siehe Art. 2 Abs. 4 BayBO), bedürfen demnach gemäß Art. 58 Abs. 1 BayBO keiner Genehmigung, wenn 
 
  • sie im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinn des § 30 Abs. 1 oder der §§ 12, 30 Abs. 2 BauGB liegen
  • sie den Festsetzungen des Bebauungsplans und den Regelungen örtlicher Bauvorschriften im Sinn des Art. 81 Abs. 1 nicht widersprechen
  • die Erschließung im Sinn des Baugesetzbuchs gesichert ist und
  • die Gemeinde nicht innerhalb eines Monats nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen erklärt, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll oder eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB beantragt.

Besonderheiten

Zuständigkeit nach Gemeinden:
 
Bauamt Zuständigkeiten Klein

Anschrift

Landratsamt Ostallgäu
Schwabenstraße 11
87616 Marktoberdorf
Telefon: 08342 911-0
Fax: 08342 911-551

Öffnungszeiten

Mo., Mi., Fr. 7.30 - 12.30
Di.      7.30 - 16.00
Do.    7.30 - 17.30

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Der Bürgerservice:
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Do.      7.30 - 19:00
Fr.       7.30 - 12.30

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