Der Architekt/Planfertiger

Im Verhältnis zu Ihrem Architekten oder Planfertiger kommt es darauf an, dass Sie ein gesundes - nicht blindes - Vertrauensverhältnis schaffen. Der Architekt ist die zentrale Figur bei jedem Bauvorhaben. Sie können ihn nicht sorgsam genug auswählen.

 

Suchen Sie sich einen Planfertiger aus, der
 

  • gründliche Kenntnisse und Erfahrungen besitzt (Bauplanung ist Erfahrungssache!)
  • üblicherweise Wohnhäuser plant ("nur was man immer macht, macht man immer richtig")
  • Kenntnisse hat
    (nur er kennt wirklich die guten und die schlechten Bauhandwerker und Bauunternehmer)
  • bereit ist, Ihnen seine Entwürfe von vergleichbaren Bauprojekten vorzuzeigen (ein guter Planfertiger zeigt sie gerne vor)
  • die Gewähr dafür bietet, dass nach sorgfältiger Planung keine unerwarteten Mehrkosten bei der Bauausführung auf Sie zukommen

 
Bevor Sie mit dem Architekten/Planfertiger Ihrer Wahl einen Vertrag abschließen, machen Sie sich anhand der folgenden Aufstellung die grundsätzlichen Aufgaben des Architekten/Planfertigers klar:
 

  • Vorplanung nach dem Raumprogramm des Bauherrn
  • Entwurfsplanung, soweit erforderlich mit Einschaltung von Sonderfachleuten wie Statiker, Projektanten von Heizungs-, Sanitär-, Lüftungs- und Elektroanlagen sowie Sachverständige für bauphysikalische Probleme
  • Genehmigungsplanung und Einreichung der gemäß Bauvorlagenverordnung vollständigen Antragsunterlagen über die jeweilige Gemeinde an das Landratsamt Ostallgäu
  • Erstellung der Werkpläne mit Detaillierung des Gesamtvorhabens unter Hinzuziehung der Sonderfachleute (Heizung, Sanitär, Elektro, Bauphysik).
  • Festlegung der Masse und Aufstellung von Leistungsverzeichnissen mit genauer Beschreibung der Leistung unter Hinweis auf die einschlägigen DIN-Vorschriften; Festlegung der Gewährleistungspflichten
  • Kostenermittlung, Vorlage eines Preisspiegels und Mitwirkung bei der Auftragsvergabe
  • Klare Bauverträge mit sämtlichen Gewerken einschließlich Terminplan
  • Bauüberwachung und örtliche Bauleitung um die Ausführung der Arbeiten nach den anerkannten Regeln der Technik zu überprüfen sowie die Übereinstimmung mit den Planvorlagen und den bauordnungsrechtlichen Vorschriften herzustellen
  • Überprüfung und Erstellung der Aufmaße und Zusammenstellung der gesamten Kosten getrennt in reine Baukosten, Außenanlagen und Nebenkosten
  • Abnahme der Leistungen und Übergabe des Gebäudes an den Bauherrn mit Protokoll; Mitteilung an den Unternehmer mit der Aufforderung evtl. festgestellte Mängel und Schäden zu beseitigen
  • Überwachung einer etwaigen Mängelbeseitigung

 
Der Architektenvertrag, der übrigens in allen Fällen schriftlich abgeschlossen werden sollte, muss mindestens drei Punkte regeln:
 

  • Leistungsumfang des Architekten
  • Höhe des Honorars
  • Umfang der Haftung

 
Ein letzter Tipp, den Sie bei Abschluss des Architektenvertrages in jedem Fall befolgen sollten: Verlangen Sie von Ihrem Architekten keine schriftliche Kosten- oder Festpreisgarantie, denn durch die Übernahme derartiger Zusagen wird der Versicherungsschutz des Architekten gefährdet. Das sollten Sie auch in Ihrem Interesse vermeiden.
 

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der Bayer. Architektenkammer. Den Wortlaut der "Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure (HOAI)" gibt es hier. 

Besonderheiten

Zuständigkeit nach Gemeinden:
 
Bauamt Zuständigkeiten Klein

Anschrift

Landratsamt Ostallgäu
Schwabenstraße 11
87616 Marktoberdorf
Telefon: 08342 911-0
Fax: 08342 911-551

Öffnungszeiten

Mo., Mi., Fr. 7.30 - 12.30
Di.      7.30 - 16.00
Do.    7.30 - 17.30

Nur nach Terminvereinbarung.
Der Bürgerservice:
Mo. u. Di. 7.30 - 17:30
Mi.       7:30 - 12:30
Do.      7.30 - 19:00
Fr.       7.30 - 12.30

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