Genehmigung von Bürgschaften

Mit Bürgschaften oder Gewährverträgen können die Gemeinden für die Schuld eines Dritten gegenüber einem Gläubiger einstehen oder haften (Art. 72 Abs. 2 GO). Nach der Bekanntmachung des BayStMdI sollen Gemeinden grundsätzlich nur Ausfallbürgschaften übernehmen.

Für Sie zuständig

AnsprechpartnerTelefonTelefaxZi-Nr.
Frau Liedtke
Sachbearbeiterin
08342 911-327-562B 215
Herr Mayer
Sachbearbeiter
08342 911-325-562B 209

Notwendige Unterlagen

keine

Entstehende Kosten

Für Rechtsauskünfte des Landratsamtes enstehen keine Kosten.

Gesetzliche Grundlagen

Art. 72 Abs. 2 GO

Anschrift

Landratsamt Ostallgäu
Schwabenstraße 11
87616 Marktoberdorf
Telefon: 08342 911-0
Fax: 08342 / 911-562

Öffnungszeiten

Mo., Mi., Fr. 7.30 - 12.30
Di.      7.30 - 16.00
Do.    7.30 - 17.30

Nur nach Terminvereinbarung.
Der Bürgerservice:
Mo. u. Di. 7.30 - 17:30
Mi.       7:30 - 12:30
Do.      7.30 - 19:00
Fr.       7.30 - 12.30

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