Anzeigepflicht - Altpapiersammlung, Altkleidersammlung u.ä.

Alle gewerblichen sowie gemeinnützigen Sammlungen von Abfällen müssen spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde, dem Landratsamt Ostallgäu, angezeigt werden.

Gewerbliche Sammlungen:
Eine gewerbliche Sammlung von Abfällen im Sinne des KrWG ist eine Sammlung, die zum Zweck der Einnahmeerzielung erfolgt. Die Durchführung der Sammeltätigkeit auf der Grundlage vertraglicher Bindungen zwischen dem Sammler und der privaten Haushaltung in dauerhaften Strukturen steht einer gewerblichen Sammlung nicht entgegen.

Die Anzeige einer gewerblichen Sammlung muss nach § 18 Abs. 2 KrWG folgendes beinhalten:
  1. Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
  2. Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
  3. Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
  4. eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
  5. eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

Gemeinnützige Sammlungen:

Eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen ist eine Sammlung, die durch eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse getragen wird und der Beschaffung von Mitteln zur Verwirklichung ihrer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke (§§ 52 – 54 Abgabenordnung) dient.
Es handelt sich außerdem auch um eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen, wenn die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse einen gewerblichen Sammler mit der Sammlung beauftragt und dieser den Veräußerungserlös nach Abzug seiner Kosten und eines angemessenen Gewinns vollständig an die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse auskehrt.

Die Anzeige einer gemeinnützigen Sammlung muss nach § 18 Abs. 3 KrWG folgendes beinhalten:
  1. Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie ggf. des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
  2. Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.

Bei einer gemeinnützigen Sammlung bitten wir den Träger der Sammlung eine Kopie des Freistellungsbescheides des Finanzamtes gemäß § 5 Körperschaftssteuergesetz zur Feststellung der Gemeinnützigkeit beizufügen.

Verfahren:

Bitte zeigen Sie Ihre gewerbliche oder gemeinnützige Sammlung im Landkreis Ostallgäu mit Hilfe des Anzeigeformulars an. Bei der Durchführung gemeinnütziger Sammlungen bitten wir die Hinweise in den Merkblättern zu beachten.

Gesetzliche Grundlagen:

§ 18 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)

Für Sie zuständig

AnsprechpartnerTelefonTelefaxZi-Nr.
Herr Acker
Sachbearbeiter
08342 911-354-542D 336

Notwendige Unterlagen

Siehe Formulare

Merkblätter

Besonderheiten

Anschrift

Landratsamt Ostallgäu
Schwabenstraße 11
87616 Marktoberdorf
Telefon: 08342 911-0
Fax: 08342 911-551

Öffnungszeiten

Mo., Mi., Fr. 7.30 - 12.30
Di.      7.30 - 16.00
Do.    7.30 - 17.30

Nur nach Terminvereinbarung.
Der Bürgerservice:
Mo. u. Di. 7.30 - 17:30
Mi.       7:30 - 12:30
Do.      7.30 - 19:00
Fr.       7.30 - 12.30

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