Verwertung von Bauschutt im Wegebau
Das Kreislaufwirtschaftsgesetz regelt, dass Abfallerzeuger und Abfallbesitzer Abfälle ordnungsgemäß und schadlos zu verwerten haben, um einen unkontrollierten Eintrag von Schadstoffen in Boden und Grundwasser entgegenzuweirken. Abfälle in diesem Sinn sind alle Stoffe oder Gegenstände, deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss bzw. deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt.
Häufig finden alte Dachziegel oder altes Mauerwerk in der Wegeinstandsetzung Verwendung. Die ursprüngliche Zweckbestimmung war die Verwendung zur Errichtung von Gebäuden, neuer Verwendungszweck ist der Einsatz als Tragschicht oder Fahrbahnunterbau. Da die Materialien aus bautechnischen Gründen zerkleinert werden müssen, um den neuen Einsatzzweck zu erfüllen, tritt der neue Verwendungszweck aber nicht unmittelbar an die Stelle des vorherigen Verwendungszweckes. Es handelt sich hierbei demnach um eine nachweispflichtige Verwertung von Abfällen.