Ordnungswidrigkeiten des Abfallrechts

Wer den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG)  oder entgegen den Vorgaben der Ausführungsverordnungen hierzu durch Tun oder Unterlassen die in § 69 genannten Tatbestände erfüllt, handelt ordnungswidrig und muss mit der Ahndung nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten rechnen.

Entstehende Kosten

Bei der Ahndung kann in einem Bußgeldbescheid die Höhe der Geldbuße bis 100.000,00 € festgesetzt werden. Daneben sind die Gebühren (5 % der Geldbuße) und Auslagen zu tragen.

Besonderheiten

Anschrift

Landratsamt Ostallgäu
Schwabenstraße 11
87616 Marktoberdorf
Telefon: 08342 911-0
Fax: 08342 911-551

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