Ehegattennachzug zu Deutschen
Dieses Merkblatt gilt nicht für Unionsbürger und Staatsangehörige von Island, Norwegen, Liechtenstein und der Schweiz sowie von Australien, Neuseeland, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea und den Vereinigten Staaten von Amerika. Es gilt soweit nichts anderes angegeben wurde, entsprechend für gleichgeschlechtliche Lebenspartner.
1. Visum zum Zweck des Ehegattennachzugs
Vor der Einreise beantragen ausländische Ehegatten von Deutschen bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung in der Regel ein Visum für den Nachzug.
Im Visumsverfahren benötigt die zuständige deutschen Auslandsvertretung bzw. die Ausländerbehörde die Heiratsurkunde und ggf. das Scheidungsurteil oder die Aufhebung der früheren Ehe mit beglaubigter deutscher Übersetzung. Wenn die Ehe im Ausland geschieden oder aufgehoben wurde, kann die Anerkennung des Scheidungsurteils oder der Aufhebung durch das zuständige Oberlandesgericht erforderlich sein.
2. Visum zum Zweck der Eheschließung
Ausländische Staatsangehörige, die im Bundesgebiet einen Deutschen heiraten wollen, beantragen bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung ein Visum für den Zweck der Eheschließung.
Im Visumsverfahren benötigt die zuständige deutschen Auslandsvertretung bzw. die Ausländerbehörde das Scheidungsurteil oder die Aufhebung einer früheren Ehe mit beglaubigter deutscher Übersetzung. Wenn die Ehe im Ausland geschieden oder aufgehoben wurde, kann die Anerkennung des Scheidungsurteils oder der Aufhebung durch das zuständige Oberlandesgericht erforderlich sein.
3. Anmeldung des Wohnsitzes
Nach Einreise müssen sich die ausländischen Familienangehörigen bei der Meldebehörde anmelden.
4. Aufenthaltserlaubnis
Bitte nehmen Sie für die Beantragung der Aufenthaltserlaubnis kontakt mit der Ausländbehörde auf, um einen Termin zu vereinbaren (am besten per Mail).