Eingriff in das Sorgerecht
Wird das körperliche, seelische oder geistige Wohl eines Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht bereit oder in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Jugendamt das Familiengericht einzuschalten. Dieses hat dann die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Dabei kann das Gericht Gebote aussprechen öffentliche Hilfen, wie z.B. Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe oder der Gesundheitshilfe in Anspruch zu nehmen, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen. Es kann auch Verbote aussprechen wie z.B. vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung zu nutzen, sich der Wohnung oder anderen Orten zu nähern, an denen sich das Kind aufhält, Kontakt mit dem Kind aufzunehmen. Das Familiengericht kann auch notwendige Erklärungen der sorgeberechtigen Eltern ersetzen und ihnen teilweise oder ganz die elterliche Sorge entziehen.
Gesetzliche Grundlagen
§ 8a SGB VIII und § 1666 BGB