Schulwegkosten - ergänzend
Ab 01.01.2011 werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben ihrem monatlichen Regelbedarf auch sogenannte Leistungen für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft berücksichtigt. Hierzu zählt unter bestimmten Voraussetzungen auch ein ergänzender Zuschuss zu den Kosten der Schülerbeförderung.
Ein Bedarf für ergänzende Kosten der Schülerbeförderung kann sich z. B. ergeben, wo Fahrtkosten nur über der Familienbelastungsgrenze (ab der 11. Jahrgangsstufe) erstattet wurden. Dies betrifft Kinderzuschlags- und Wohngeldempfänger, die nicht von einer vollen Kostenerstattung umfasst sind, es sei denn es wird für drei oder mehr Kinder Kindergeld bezogen.
Kosten für einen Schulweg, der unter zwei (1. - 4. Klasse) bzw. drei (ab 5. Klasse) Kilometer liegt werden i. d. R. nicht übernommen.
Notwendige Unterlagen
Neben dem Antrag:
Bewilligungsbescheide über
1. Arbeitlosengeld II oder Sozialgeld vom Jobcenter oder
2. Kinderzuschlag von der Familienkasse oder
3. Wohngeld von der Wohngeldbehörde oder
4. Hilfe zum Lebensunterhalt von der Sozialhilfeverwaltung und
5. entsprechende Nachweise (z. B. Bescheid, Rechnung, Quittung)
Entstehende Kosten
Kosten entstehen keine.