Kreisumlage

Zur Deckung des Finanzbedarfs kann der Landkreis eine Kreisumlage von den kreisangehörigen Gemeinden erheben. Die Kreisumlage wird auf Basis der Umlagegrundlagen (Steuerkraft der kreisangehörigen Gemeinden und den Schlüsselzuweisungen) jährlich neu errechnet. Von diesen Umlagegrundlagen wird ein bestimmter von Hundert-Satz als Kreisumlage vom Kreistag beschlossen und in der Haushaltssatzung festgelegt

Die Kreisumlage entspricht der Höhe des durch sonstige Einnahmen nicht gedeckten Bedarfs, der nach Art. 18 des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) umzulegen ist (Umlagesoll).

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Frau Meder
Sachbearbeiterin
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