Tierseuchennachrichtensystem (TSN)

Bei der amtlichen Feststellung einer anzeigepflichtigen Tierseuche bzw. meldepflichtigen Tierkrankheit werden die Informationen, die sich aus der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen vom 03.11.2004, als auch der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten vom 20.12.2005 sowie aus der Richtlinie des Rates der Europäischen Union vom 21.12.1982 über die Mitteilung von Viehseuchen innerhalb der Gemeinschaft ergeben, vom zuständigen Amtstierarzt computergestützt erfaßt und per Datenfernübertragung in die zentrale Tierseuchendatenbank übertragen.

Auf diese zentrale Tierseuchendatenbank haben autorisierte Nutzer (zuständige Behörden von Bund und Ländern) Zugriff. Sie ermöglicht einen tagesaktuellen Überblick der nationalen Tierseuchen-/-krankheitslage und steht für epidemiologische Analysen zur Verfügung. Das System ist als eine "Offline-Lösung" realisiert, d.h. Erfassung und Übertragung der Daten erfolgen getrennt.

Um aber die Sofortmeldung im Falle des Auftretens bestimmter Tierseuchen, insbesondere gegenüber der EU, über den elektronischen Meldeweg zu realisieren, wird bei der computergestützten Meldung einer solchen Tierseuche der Bearbeiter vom Programm darauf hingewiesen, dass er nach Eingabe der Informationen diese Daten sofort in die zentrale Tierseuchendatenbank zu übertragen hat, um den zuständigen übergeordneten Behörden den Zugriff auf diese Daten zu ermöglichen. Dabei wird vom Prinzip der gleichzeitigen Information aller zuständigen Behörden ausgegangen, wie es das nationale Tierseuchenrecht vorsieht. Das gleiche Verfahren kann regional (Regierungsbezirk, Bundesland) für weitere Tierseuchen festgelegt werden (ist z.B. ein Bundesland tollwutfrei, dann Sofortmeldung beim Auftreten eines Tollwutfalles).

Informationsumfang bei der Erfassung der Tierseuchen-/-krankheitsinformationen werden die für jede Tierseuche/-krankheit unterschiedlichen Informationen abgefragt. Dabei wird unterschieden zwischen: Pflichtangabe (Erfassung vorgeschrieben) optionaler Angabe (Erfassung möglich) keiner Angabe (Erfassung unzulässig) Diese Angaben sind entsprechend der aktuellen Verordung zur jeweiligen Tierseuche/-krankheit festgelegt und können jederzeit aktualisiert werden.

Bei der Konzipierung dieses Systemes wurde der Informationsumfang zu den einzelnen Tierseuchen/-krankheiten neu festgelegt, wobei die zusätzlich eingeführten Angaben i.d.R. optional, d.h. wahlfrei, sind (siehe Angaben zu Tierseuchen/-krankheiten). Seit 01.01.1995 müssen alle amtlich festgestellten anzeigepflichtigen Tierseuchen durch die zuständigen Behörden über dieses TSN-System gemeldet werden. Seit März 1997 gilt dies auch für alle meldepflichtigen Tierkrankheiten.

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