BVD-Bekämpfung

Die Bovine Virusdiarrhoe (BVD) ist eine virusbedingte Allgemeinerkrankung bei Rindern und wildlebenden Wiederkäuerarten.

 

Die Einführung des neuen EU-Tiergesundheitsrechts zum 21.04.2021 hat zu einer grundlegenden Umstrukturierung des nationalen Tiergesundheitsrechts geführt. In diesem Zusammenhang kommt es auch zu Anpassungen der BVD-Bekämpfungs- und Überwachungsmaßnahmen in Deutschland. Die BVD ist in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 als Seuche der Kategorie C für die optionale Tilgung gelistet. Der Bund und die Länder haben ein bundeseinheitliches Vorgehen für die erforderliche Antragstellung bzgl. der Anerkennung von BVD-Tilgungsprogrammen bzw. des Status „seuchenfrei in Bezug auf BVD" bei der Europäischen Kommission (KOM) vereinbart.

Um das Ziel „seuchenfrei in Bezug auf BVD" zu erreichen, wurden in allen bayerischen Landkreisen und kreisfreien Städten Allgemeinverfügungen erlassen, die insbesondre das Impfen gegen BVD und die Einstallung geimpfter Tiere verbieten. Den Text der Allgemeinverfügung des Landratsamts Ostallgäu finden Sie nachfolgend:

Landratsamt Ostallgäu 11.05.2021

Az. 11-5651.7/13

Vollzug der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht") und der Delegierten Verord-nung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei" für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen

Das Landratsamt Ostallgäu erlässt folgende

Allgemeinverfügung: 

 
  1. Die Impfung von Rindern gegen die Infektion mit dem Bovine Virus Diarrhoe-Virus (BVDV) ist ab dem 15.05.2021 im gesamten Gebiet des Landkreises Ostallgäu verboten.
  2.  

     

  3. Das Veterinäramt des Landratsamtes Ostallgäu kann im Fall eines Ausbruchs eine Ausnahme von dem unter Ziffer I. angeordneten Impfverbot zulassen, wenn
  4.  

 

  1. die Ergebnisse der epidemiologischen Untersuchung und der Untersuchungen gemäß Art. 25 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 gezeigt haben, dass von einem Ausbruch nur eine begrenzte Zahl von Betrieben betroffen war und

     

  2.  

  3. nur eine begrenzte Zahl von Rindern, die vom Veterinäramt des Landratsamtes Ostallgäu zur Bekämpfung des Ausbruchs für erforderlich gehalten wird, unter Aufsicht des Veterinäramtes des Landratsamtes Ostallgäu geimpft wird und die Impfung für jedes Tier dokumentiert wird.
  4.  

 

  1. In Rinder haltende Betrieb im Landkreis Ostallgäu dürfen ab dem 15.05.2021 ausschließlich BVDV-unverdächtige Rinder eingestellt werden, die nicht gegen die BVDV-Infektion geimpft worden sind.
  2.  

    Die BVDV-unverdächtigen, nicht gegen die BVDV-Infektion geimpften Rinder nach Satz 1 müssen von einem schriftlichen oder elektronischen Nachweis über die BVDV-Unverdächtigkeit des jeweiligen Rindes begleitet sein.

    Rinder aus EU-Mitgliedsstaaten oder aus Drittstaaten können abweichend hiervon in Mastbestände im Landkreis Ostallgäu eingestellt werden, sofern diese Tiere von einer Bescheinigung begleitet sind, aus der die Nichtimpfung hervorgeht und für jedes dieser Rinder ein negatives virologisches BVD-Untersuchungsergebnis (bspw. Ohrstanze) vorliegt.

     

     

  3. Die Ziffern I. bis III. werden für sofort vollziehbar erklärt.
  4.  

     

  5. Diese Allgemeinverfügung tritt am 15.05.2021 in Kraft.
  6.  

 

Hinweis:

 

 

Gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen.

Die Allgemeinverfügung kann mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung im Landratsamt Ostallgäu (Zimmer D 171) während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden.

 

 

 

Ralf Kinkel

Regierungsdirektor

 

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