Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt
Auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Drittel Kapitel des SGB XII hat derjenige einen Rechtsanspruch, der seinen Bedarf, d.h. den notwendigen Lebensunterhalt, nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann und nicht erwerbsfähig im Sinne des Zweiten Buches SGB (SGB II) ist.
Personen, die nach dem SGB II als erwerbsfähig gelten und deren Angehörigen, erhalten keine Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII. Auch die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII vor.
Der laufende, täglich wiederkehrende Bedarf setzt sich zusammen aus dem Regelsatz, den Mehrbedarfszuschlägen, den Unterkunfts- und Heizkosten, den Kosten einer freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung sowie einem individuellen Sonderbedarf.
Vom so ermittelten Bedarf wird das anrechenbare Einkommen in Abzug gebracht. Die Höhe der monatlichen Hilfe ist der sich errechnende Differenzbetrag, soweit nicht verwertbares Vermögen vorhanden ist.
Weitere Informationen dazu finden Sie
hier.Notwendige Unterlagen
- Antrag auf Sozialhilfe
- Formular "Vertretungsvollmacht"
(soweit Sie sich von einer anderen Person gegenüber dem Sozialamt vertreten lassen) - Formular "Erklärung zu Antrag"
- Formular "Mietbescheinigung" oder Mietvertrag
- Formular "Bankbescheinigung"
- Formular "Vermögenserklärung"
- Formular "Erklärung über ausländisches Grundvermögen"
- Formular "Erklärung zur Verwendung des Kindergeldes"
- Formular "Attest Krankenkost" (soweit notwendig)
- Rentenbescheid bzw. Verdienstbescheinigungen
- Kontoauszüge der letzten 3 Monate (lückenlos)
- Aufwandsnachweis für sämtliche Versicherungen
- Schwerbehindertenausweis (soweit vorhanden)
Entstehende Kosten
Es entstehen keine Kosten.