Inobhutnahme von Minderjährigen
Besteht eine akute Gefahr und kann eine Entscheidung des Familiengerichts nicht abgewartet werden, muss das Jugendamt das Kind oder den Jugendlichen in seine Obhut nehmen, sofern notwendig unter Beteiligung der Polizei oder der Gesundheitshilfe (z.B. Arzt). Die Inobhutnahme umfasst die Befugnis, das Kind oder den Jugendlichen auch gegen den Willen der Sorgeberechtigten wegzunehmen und bei einer geeigneten Person oder in einer Einrichtung unterzubringen.
Nach erfolgter Herausnahme des Kindes aus der Gefahrensituation hat das Jugendamt unverzüglich die Zustimmung des Sorgeberechtigen zu der getroffenen Maßnahme einzuholen. Verweigert dieser die Zustimmung, ist eine Entscheidung des Familiengerichts herbeizuführen.
Während der Dauer der Inobhutnahme ist das Jugendamt berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes erforderlich sind – freiheitsentziehende Maßnahmen sind dabei nur möglich, wenn zwingend erforderlich und bedürfen der Zustimmung der Sorgeberechtigten oder des Familiengerichtes, andernfalls sind sie spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden
Gesetzliche Grundlagen
§§ 8a und 42 SGB VIII