Jagdscheine
Ausstellung und Verlängerung:Die erste Erteilung eines Jagdscheines ist grundsätzlich davon abhängig, dass der Bewerber im Geltungsbereich des Bundesjagdgesetzes eine Jägerprüfung bestanden hat, die aus einem schriftlichen, einem mündlichen und einem praktischen Teil besteht. Genaue Informationen zur Jägerprüfung erhalten Sie bei der
Zentralen Jäger- und Falknerprüfungsbehörde im
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Landshut
Schwimmschulstraße 23
84034 Landshut
Tel.: 0871/96228-10
Fax: 0871/96228-22
InternetDer Jagdschein wird von der für den Wohnsitz des Bewerbers zuständigen Kreisverwaltungsbehörde (Untere Jagdbehörde) als Ein- oder Dreijahresjagdschein oder als Tagesjagdschein für 14 aufeinanderfolgende Tage erteilt.
Die Erteilung eines Jagdscheines ist von dem Nachweis einer ausreichenden Jagdhaftpflichtversicherung abhängig. Der Bewerber hat hierzu eine schriftliche Bestätigung des Versicherers vorzulegen, aus der sich ergibt, dass bei dem genannten Versicherer für den zu bezeichnenden Versicherungsnehmer eine Jagdhaftpflichtversicherung besteht, die den gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere Deckungssumme) entspricht. Weiter müssen Vertragsbeginn und -dauer bzw. die Gültigkeitsdauer der Bestätigung angegeben sein. Die Gültigkeitsdauer muss den beantragten Tages-, Einjahres- und Dreijahresjagdschein vollständig umfassen.
Jugendjagdschein:
Personen, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, aber noch nicht achtzehn Jahre alt sind, darf nur ein Jugendjagdschein erteilt werden (für 1 Jahr). Der Antrag auf Erteilung eines Jugendjagdscheines bedarf der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. Der Jugendjagdschein berechtigt nur zur Ausübung der Jagd in Begleitung des Erziehungsberechtigten oder eine von dem Erziehungsberechtigten schriftlich beauftragten Aufsichtsperson; die Begleitperson
muss jagdlich erfahren sein; der Jugendjagdschein berechtigt nicht zur Teilnahme an Gesellschaftsjagden.
Falknerjagdschein:
Die erste Erteilung eines Falknerjagdscheines ist grundsätzlich davon abhängig zu machen, dass der Bewerber zusätzlich zur Jägerprüfung eine Falknerprüfung bestanden hat.
Ausländer-Jagdschein:
Bei der Erteilung eines Jagdscheins ist es notwendig, dass der Bewerber oder die Bewerberin im Geltungsbereich des Bundesjagdgesetzes eine Jägerprüfung bestanden hat, dies gilt grundsätzlich auch für Ausländer. Jedoch können hiervon Ausnahmen gemacht werden, wenn die betreffende Person eine gleichwertige Jägerprüfung bestanden hat. Welche Prüfungen als gleichwertig anerkannt sind, bitte beim zuständigen Sachbearbeiter oder beim Vertreter erfragen. Wenn die Jägerprüfung nicht gleichwertig ist, ist nur die Ausstellung eines Ausländer-Tages-Jagdscheines (für 14 aufeinanderfolgende Tage) möglich.
Notwendige Unterlagen
- Prüfungszeugnis über die bestandene Jägerprüfung im Original
- 1 Lichtbild (5 cm x 4 cm)
- Personalausweis
- Schriftlicher Nachweis des Versicherers über das Bestehen einer Jagdhaftpflichtversicherung (aus dem Nachweis müssen sich Gültigkeitsdauer der Bestätigung sowie die gesetzlich vorgesehenen Deckungssummen (fünfhunderttausend Euro für Personenschäden und fünfzigtausend Euro für Sachschäden) ergeben).
Bei einer Verlängerung des Jagdscheines ist die Vorlage des Prüfungszeugnisses nicht mehr notwendig.
Bei der Ausstellung eines Ausländer-Jagdscheines bitte an den Sachbearbeiter oder Vertreter wenden.
Entstehende Kosten
Die Jagdscheingebühr einschließlich der Jagdabgabe zur Förderung des Jagdwesens beträgt grundsätzlich für
1. Dreijahresjagdschein: 150,00 Euro
2. Einjahresjagdschein: 60,00 Euro
3. Tagesjagdschein: 15,00 Euro
4. Jugendjagdschein: 37,50 Euro
5. Falknerdreijahresjagdschein: 40,00 Euro
6. Falknerjahresjagdschein: 15,00 Euro
7. Falknertagesjagdschein: 7,50 Euro