Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde

Am 21. April 2001 ist das "Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde" in Kraft getreten. Damit ergänzt der Bund im Rahmen seiner Zuständigkeiten landesrechtliche Hundegesetze und -verordnungen mit dem Ziel, zukünftig verstärkt Gefahren und Übergriffe durch gefährliche Hunde von der Bevölkerung abzuwenden.
 

Das Gesetz regelt im Einzelnen: ein Einfuhr- und Verbringungsverbot für vier Hunderassen, nämlich Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier; sowie für Hunde weiterer Rassen, für die nach den Vorschriften des Landes, in dem der Hund ständig gehalten wird, eine Gefährlichkeit vermutet wird; Verstöße gegen diese Importverbote werden unter Strafe gestellt; zudem wird die Möglichkeit eröffnet, bei Verstößen gegen die genannten Bestimmungen die Hunde einzuziehen; im Tierschutzgesetz wird ein Zuchtverbot für Hunde ausgesprochen, bei denen durch die Zucht erblich bedingte Aggressionssteigerungen verstärkt werden; in das Strafgesetzbuch wird ein Tatbestand eingefügt, der es unter Strafe stellt, gefährliche Hunde - entgegen einem landesrechtlichen Verbot - zu züchten, mit ihnen zu handeln bzw. sie ohne Genehmigung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung zu halten. Ausgangspunkt für die Entscheidung, ein Einfuhr- und Verbringungsverbot gesetzlich zu normieren, waren die vermehrten und besorgniserregenden Angriffe von gefährlichen Hunden auf Menschen in Deutschland im Jahre 2000.
 

Im Rahmen des Polizei- und Ordnungsrechts liegt die Abwehr von Gefahren durch gefährliche Hunde grundsätzlich in der alleinigen Gesetzgebungszuständigkeit der Bundesländer. Die "Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder" (IMK) hatte deshalb den Ländern empfohlen, Regelungen, welche die Bevölkerung besser vor gefährlichen Hunden schützen, zu erlassen. Die Bundesländer haben daraufhin entsprechende Regelungen getroffen bzw. bestehende Bestimmungen ergänzt. Am 24. November 2000 hat die IMK außerdem Grundsätze zur Harmonisierung der landesrechtlichen Regelungen festgelegt. Die Bundesregierung unterstützt diese länderrechtlichen Regelungen im Rahmen ihrer Zuständigkeit durch ergänzende Maßnahmen im "Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde". Zur Vermeidung übermäßiger Beschwernisse, insbesondere im Reiseverkehr, hat die Bundesregierung durch Rechtsverordnung Ausnahmen vom Einfuhr- und Verbringungsverbot zugelassen.

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