Bibermanagement
Der Biber, der auch im Ostallgäu immer mehr zunimmt, ist im Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 und 14 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist der Biber deshalb besonders und streng geschützt. Als Folge dieses Schutzstatus gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote des § 44 Abs. 1 BNatschG.
Für den Vollzug der artenschutzrechtlichen Ausnahmen und Befreiungsregelungen ist beim Biber die Kreisverwaltungsbehörde (KVB) als Untere Naturschutzbehörde zuständig. Diese wird durch ehrenamtliche Biberberater unterstützt. Die Biberberater stehen bei Problemen mit Rat und Tat (Vorbeugung, Sicherung) zur Seite.
Als Maßnahmen im Rahmen des artenschutzrechtlichen Bibermanagements stehen für finanzielle Ausgleich der von Bibern in der Land-, Forst- und Teichwirtschaft verursachten Schäden eine freiwillige staatliche Leistung in Höhe von 550.000,00 € im Jahr zur Verfügung. Zuständig für die Schadensabwicklung sind die unteren Naturschutzbehörden in Verbindung mit den Biberberatern. Biberschäden sind grundsätzlich der unteren Naturschutzbehörde zu melden. Diese nimmt die Schäden dann zusammen mit dem zuständigen Biberberater auf und leitet sie an die Regierung weiter.
Für Sie zuständig
Ansprechpartner | Telefon | Telefax | Zi-Nr. | E-Mail |
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Frau Trautmann Stellvertretende Sachgebietsleiterin | 08342 911-362 | -542 | D 341 | |
Herr Waldmann Sachbearbeiter | 08342 911-491 | -542 | D 331 | |
Entstehende Kosten
Es entstehen keine Kosten.
Gesetzliche Grundlagen
§ 7 Abs. 2 Nr. 13 u. 14 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sowie § 44 Abs. 1 BNatSchG