Baugenehmigung

Die Errichtung, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen bedarf der baurechtlichen Genehmigung, soweit es sich nicht um ein verfahrensfreies Vorhaben oder um einen Fall des Genehmigungsfreistellungsverfahrens handelt.

Sind in der Baugenehmigung oder der Teilbaugenehmigung keine anderen Fristen bestimmt, so erlöschen diese Genehmigungen, wenn innerhalb von vier Jahren nach Erteilung der Genehmigung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder die Bauausführung vier Jahre unterbrochen worden ist.

Für Sie zuständig

AnsprechpartnerTelefonTelefaxZi-Nr.
Herr Degenhart
Sachbearbeiter
08342 911-418-97418D 259
Herr Moser
Sachbearbeiter
08342 911-396-97410D 262
Frau Niedermühlbichler
Sachbearbeiterin
08342 911-399-97399D 261
Herr Pistel
Sachbearbeiter
08342 911-926-97926D 260
Herr Reger
Sachbearbeiter
08342 911-398-97398D 256
Herr Rück
Sachbearbeiter
08342 911-526-97526D 262
Herr Tolksdorf
Sachbearbeiter

Besonderheiten

Zuständigkeit nach Gemeinden:
 
Bauamt Zuständigkeiten Klein

Anschrift

Landratsamt Ostallgäu
Schwabenstraße 11
87616 Marktoberdorf
Telefon: 08342 911-0
Fax: 08342 911-551

Öffnungszeiten

Mo., Mi., Fr. 7.30 - 12.30
Di.      7.30 - 16.00
Do.    7.30 - 17.30

Nur nach Terminvereinbarung.
Der Bürgerservice:
Mo. u. Di. 7.30 - 17:30
Mi.       7:30 - 12:30
Do.      7.30 - 19:00
Fr.       7.30 - 12.30

Durch das Laden dieser Ressource wird eine Verbindung zu externen Servern hergestellt, die evtl. Cookies und andere Tracking-Technologien verwenden. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

YouTube-Videos laden