Auf- und Abstufungen von Kreisstraßen
Die Widmungs-, Umstufungs- und Einziehungsverfahren für Kreisstraßen werden vom Landkreis durchgeführt.
Für Bundes- und Staatsstraßen ist das Straßenbauamt Kempten und für die Gemeindeverbindungsstraßen, Ortsstraßen, Eigentümerwege, beschränkt-öffentliche Wege und öffentliche Feld- und Waldwege sind die Gemeinden zuständig.
Einziehung:
Hat eine Straße jede Verkehrbedeutung verloren oder liegen überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls vor, so ist eine Straße einzuziehen.
Umstufung:
Eine Umstufung wird erforderlich, wenn sich die Verkehrsbedeutung einer Straße geändert hat.
Widmung:
Widmung ist die Verfügung, durch die eine Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhält.
Für Sie zuständig
Ansprechpartner | Telefon | Telefax | Zi-Nr. | E-Mail |
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Herr Hofbauer Sachbearbeiter | 08342 911-379 | -548 | C 312 | |
Notwendige Unterlagen
Werden durch den Straßenbaulastträger (Tiefbauverwaltung) erstellt.
Gesetzliche Grundlagen
Bayerische Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG)
- Widmung: Art. 6 BayStrWG
- Umstufung: Art. 7 BayStrWG
- Einziehung: Art. 8 BayStrWG