Genehmigungsfreie Bauvorhaben

Die Errichtung und Änderung bestimmter baulicher Anlagen ist von der Genehmigungspflicht freigestellt.

Entsprechend Art. 55 Abs. 2 Bayer. Bauordnung entbindet die Genehmigungsfreiheit jedoch nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an die baulichen Anlagen gestellt werden. Insbesondere sind hier die Festsetzungen von Bebauungsplänen oder die Inhalte gemeindlicher Satzungen (z. B. über Werbeanlagen oder Garagen und Stellplätze), aber auch die Erforderlichkeit einer wasserrechtlichen, naturschutzrechtlichen oder denkmalschutzrechtlichen Genehmigung bzw. Erlaubnis anzuführen.

Für Sie zuständig

AnsprechpartnerTelefonTelefaxZi-Nr.
Herr Reger
Sachgebietsleiter
08342 911-398-97398D 256
Herr Degenhart
Sachbearbeiter
08342 911-418-97418D 259
Herr Moser
Sachbearbeiter
08342 911-396-97410D 262
Frau Niedermühlbichler
Sachbearbeiterin
08342 911-399-97399D 261
Herr Pistel
Sachbearbeiter
08342 911-926-97926D 260
Herr Rück
Sachbearbeiter
08342 911-526-97526D 262
Herr Tolksdorf
Sachbearbeiter

Gesetzliche Grundlagen

Art.55 Abs.2 BayBO

Besonderheiten

Zuständigkeit nach Gemeinden:
 
Bauamt Zuständigkeiten Klein

Anschrift

Landratsamt Ostallgäu
Schwabenstraße 11
87616 Marktoberdorf
Telefon: 08342 911-0
Fax: 08342 911-551

Öffnungszeiten

Mo., Mi., Fr. 7.30 - 12.30
Di.      7.30 - 16.00
Do.    7.30 - 17.30

Nur nach Terminvereinbarung.
Der Bürgerservice:
Mo. u. Di. 7.30 - 17:30
Mi.       7:30 - 12:30
Do.      7.30 - 19:00
Fr.       7.30 - 12.30

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