Abgrabungen

Abgrabungen bis zu 2 m über dem höchst anzunehmenden Grundwasserstand

  • zur Gewinnung von nicht dem Bergrecht unterliegenden Bodenschätzen und
  • sonstige Abgrabungen einschließlich der Aufschüttungen, die unmittelbare Folge von Abgrabungen sind, mit einer Grundfläche von mehr als 500 m² oder einer Tiefe von mehr als 2,00 m

bedürfen einer Genehmigung nach dem Bayer. Abgrabungsgesetz.
 
Kiesgruben geringerer Ausdehnung sind genehmigungsfrei. Entsprechend Art. 55 Abs. 2 Bayer. Bauordnung entbindet die Genehmigungsfreiheit jedoch nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an die baulichen Anlagen gestellt werden.
 
Insbesondere sind hier die Festsetzungen von Bebauungsplänen oder die Inhalte gemeindlicher Satzungen, aber auch die Erforderlichkeit einer wasserrechtlichen, naturschutzrechtlichen oder denkmalschutzrechtlichen Genehmigung bzw. Erlaubnis anzuführen. Aus diesem Grund sollte dem Landratsamt Ostallgäu trotz Genehmigungsfreiheit eine kurze Erläuterung mit Lageplan vorgelegt werden.
 
Sofern die Abbaufläche genehmigungspflichtiger Abgrabungen 10 ha überschreitet ist zudem eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Fünften Teil Abschnitt III des Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetzes durchzuführen.

Für Sie zuständig

AnsprechpartnerTelefonTelefaxZi-Nr.
Herr Ludwig
Sachbearbeiter
08342 911-417-97417D 250

Notwendige Unterlagen

Der Abgrabungsantrag ist mit den erforderlichen Unterlagen (Abgrabungsplan gemäß § 14 Bauvorlagenverordnung) bei der jeweiligen Gemeinde einzureichen. Weitere Unterlagen für Abgrabungen ergeben sich aus den "Anforderungen an die Verfüllung von Gruben und Brüchen, sog. Leitfaden zu den Eckpunkten" sowie aus den "Richtlinien für Anlagen zur Gewinnung von Kies, Steinen und Erden". ​​

Bei Sand- und Kiesgruben ist den Bauvorlagen ein entsprechender Erläuterungsbericht mit Angaben über 

  1. Art und Umfang des Abbaugutes
  2. Geländeform
  3. Höhenlinien und Fläche
  4. Abbau- und Grundstücksgrenzen
  5. Abbautiefe (mNN)
  6. Angaben über die Grundwasserverhältnisse 
  7. Gesamtdauer des Abbaus
  8. Gesamtabbaumenge (verwertbar)
  9. geplante Jahresabbaumenge
  10. räumliche und zeitliche Abbauabschnitte und Abbaurichtung
  11. Art und Lage der Betriebseinrichtungen
  12. Geräteeinsatz
  13. Zu- und Abfahrtsmöglichkeiten
  14. Kosten der Rukultivierung

 

beizufügen. Weiterhin sind Abgrabungsanträgen ab dem 01. September 2014 Unterlagen gem. der Bayerischen Kompensationsverordnung (BayKompV) beizulegen, in denen darzustellen ist, wie der durch die Abgrabung erfolgte Eingriff in Natur und Landschaft durch Ausgleichsmaßnahmen kompensiert wird.

Sämtliche Unterlagen sind mind. 3-fach in Papier sowie 1 x auf Datenträger einzureichen.

Entstehende Kosten

  • Die Höhe der Gebühr bei der Genehmigung von Sand- und Kiesgruben, Steinbrüchen und ähnlichen Abgrabungen zur Gewinnung von Abbaugut  richtet sich - wenn eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nicht durchzuführen ist - gemäß Tarif-Stelle 2.I.1/1.50.1 des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz nach der Menge des verwertbaren Abbaugutes und zwar
     
    Bis zu 50.000 m³100 € zuzüglich 25,00 € je angefangene 1.000 m³
                                    
    Über 50.000 m³
    bis zu 500.000 m³

    1.350,00 € zuzüglich 55,00 € je 50.000 m³ übersteigende angefangene 10.000 m³
     
    Über 500.000 m³ 
           
    3.825,00 € zuzüglich 110,00 € je übersteigende angefangene 50.000 m³
  • Abraum und Mutterboden sind kein verwertbares Abbaugut
     
  • Der Gebührenberechnung für allen anderen selbständigen Abgrabungen liegt gemäß Tarif-Stelle 2.I.1/1.50.2 des Kostenverzeichnisses ein Gebührenrahmen von 50,00 € bis 2.000,00 € zugrunde.
     
  • Wenn mit der Erteilung der Genehmigung die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung verbunden ist, erhöht sich die Gebühr nach den Tarifstellen 1.50.1 und 1.50.2 um 40 %.
     
  • Für Aufschüttungen, welche unmittelbare Folge von Abgrabungen sind, besteht ein Gebührenrahmen von 50,00 € bis 10.000,00 €. 

Formulare

Merkblätter

weitere Informationen

Besonderheiten

Zuständigkeit nach Gemeinden:
 
Bauamt Zuständigkeiten Klein

Anschrift

Landratsamt Ostallgäu
Schwabenstraße 11
87616 Marktoberdorf
Telefon: 08342 911-0
Fax: 08342 911-551

Öffnungszeiten

Mo., Mi., Fr. 7.30 - 12.30
Di.      7.30 - 16.00
Do.    7.30 - 17.30

Nur nach Terminvereinbarung.
Der Bürgerservice:
Mo. u. Di. 7.30 - 17:30
Mi.       7:30 - 12:30
Do.      7.30 - 19:00
Fr.       7.30 - 12.30

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