Beratung von Veranstaltern, Gewerbetreibenden, Gemeinden zu Aspekten des Jugendschutzes
Aufgabe des Jugendamtes ist die Beratung von Veranstaltern, Gewerbetreibenden, Gemeinden etc. zur Einhaltung von Jugendschutzbestimmungen und bei Bedarf auch der Erlass von Auflagen.
Halten sich Kinder und Jugendliche an Orten auf, an denen ihnen eine unmittelbare Gefahr für ihr körperliches, geistiges oder seelisches Wohl droht oder geht von einer Veranstaltung oder einem Betrieb eine solche Gefährdung aus, ist das Jugendamt zuständig die notwendigen Maßnahmen zum Schutz des Kindes oder Jugendlichen zu ergreifen. Es kann z.B. per Bescheid die Anwesenheit von Kindern und Jugendlichen an sogenannten jugendgefährdenden Orten oder Veranstaltungen untersagen.
Das Jugendamt ist ferner zuständig für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz.
Für Sie zuständig
Ansprechpartner | Telefon | Telefax | Zi-Nr. | E-Mail |
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Frau Eckermann Sachbearbeiterin | 08342 911-129 | -552 | C 233 | |
Entstehende Kosten
Es entstehen keine Kosten.
Gesetzliche Grundlagen
- Jugendschutzgesetz (JuSchG)
- Jugendarbeitsschutzgesetz (JuArbSchG)