Eingriffe in Natur und Landschaft - Ausgleich / Ökoflächenkataster

Die Eingriffsregelung ist das Instrument des Naturschutzrechts, mit dem negative Folgen von Eingriffen in Natur und Landschaft (Beeinträchtigungen) vermieden und minimiert werden sollen. Nicht vermeidbare Eingriffe sollen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege kompensiert werden.
 
Die Eingriffsregelung ist in § 14 ff. BNatSchG geregelt und besteht aus zwei Teilen: Der Eingriffshandlung und der Eingriffswirkung. Die Eingriffshandlung (Ursache) ist grob gesagt jede Veränderung des Ist-Zustandes in der Natur. Die Eingriffswirkung (mögliche Folge) sagt aus, dass der Naturhaushalt oder das Landschaftsbild infolge dessen erheblich beeinträchtigt werden können. Ein Eingriff liegt dann vor, wenn beide Merkmale vorliegen.

Nicht vermeidbare Eingriffe in Natur und Landschaft sind durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen. 

Die Verordnung der Bayerischen Staatsregierung über die naturschutzrechtliche Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft (Bayerische Kompensationsverordnung – BayKompV) ist ab 01.09.2014 in Kraft. Die BayKompV konkretisiert die bundesgesetzliche Regelung in den § 14 ff BNatSchG und soll eine bayernweit einheitliche Anwendungspraxis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung sicherstellen.  

Zur Konkretisierung wichtiger Inhalte der Kompensationsverordnung und für die Anwendung bei bestimmten Eingriffsvorhaben wurden Vollzugshinweise erlassen. Sie sind in der Verwaltungs- und Planungspraxis im Vollzug der Kompensationsverordnung anzuwenden. Für die Konkretisierung wurde eine Biotopwertliste erarbeitet, die bei der Anwendung der BayKompV zu beachten ist. Die Biotopwertliste listet alle in Bayern vorkommenden Biotop- und Nutzungstypen auf und bewertet diese. Alle wichtigen Informationen zur Anwendung der Kompensationsverordnung sind in einem Übersichtspapier zusammen gefasst (s. u. unter "Merkblätter").

Die BayKompV inklusive aller Erläuterungen finden Sie hier:
 
Bei allen Vorhaben, die ab  01.09.2014 beantragt werden, hat die Ermittlung des Kompensationsbedarfs und der Kompensationsumfangs entsprechend den Anlagen zur Bayerischen Kompensationsverordnung zu erfolgen.  Die Naturschutzbehörde kann auch die Vorlage von Gutachten verlangen.
 
Die Beteiligung der Naturschutzbehörde erfolgt in der Regel bei Genehmigungsverfahren anderer Fachbereiche (z. B.: Bau-, Wasser-, Immissionsschutz-, Forstrecht, Flurbereinigung, usw.) im sogenannten Huckepackverfahren. Auch bei der Aufstellung eines Bauleitplanes ist jeder Eingriff in Natur und Landschaft zu kompensieren. Die entsprechenden Maßnahmen unterliegen der städtebaulichen Abwägung.

Gesetzliche Grundlagen

§§ 14 und 15 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). / §1 BauGB

Besonderheiten

Das Merkblatt zur Entsorgung von Kreuzkraut finden Sie hier
Den Antrag auf Zuwendung für die Kosten der Entsorgung von Kreuzkraut beim Maschinenring finden Sie hier
Den Antrag bei Selbstanlieferung von Kreuzkraut finden Sie hier
Informationen zum Ausleihen von Kreuzkraut-Stechern finden Sie hier
Aktuelle Informationen zum Kreuzkraut finden Sie auf den Seiten des LFU

Anschrift

Landratsamt Ostallgäu
Schwabenstraße 11
87616 Marktoberdorf
Telefon: 08342 911-0
Fax: 08342 911-551

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