Isolierte Abweichungen und Befreiungen
Soll bei der Errichtung baulicher Anlagen,
die nicht der Genehmigungspflicht unterliegen, von bauordnungsrechtlichen Anforderungen (z. B. Abstandsflächenvorschriften) oder von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes bzw. einer sonstigen städtebaulichen Satzung (z. B. Garagen- oder Gestaltungssatzung) abgewichen werden, ist die Zulassung gemäß Art. 63 Abs. 2 BayBO schriftlich zu beantragen; der Antrag ist zu begründen.
Beispielhaft ist hier die Errichtung einer Garage oder eines Nebengebäudes außerhalb der festgesetzten Baugrenze bzw. mit Unterschreitung der gesetzlichen Abstandsflächen anzuführen.
Über Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans oder einer örtlichen Bauvorschrift im Sinn des Art. 81 BayBO entscheidet bei
verfahrensfreien Vorhaben die jeweils zuständige
Gemeinde.
Notwendige Unterlagen
Die Erteilung einer isolierten Abweichung bzw. Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans oder einer örtlichen Bauvorschrift ist schriftlich bei der jeweils zuständigen Gemeinde zu beantragen.
Die zur Beurteilung des Sachverhaltes erforderlichen Bauvorlagen
- ein amtlicher Lageplan einschließlich Eigentümerverzeichnis mit Darstellung des Gebäudes
- maßstäbliche Zeichnung des zu errichtenden Gebäudes im Grundriss und in den Ansichten
sind in dreifacher Ausfertigung vorzulegen.
Die betroffenen Grundstücksnachbarn sind an dem Verfahren zu beteiligen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Bauvorlagen nicht durch einen bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser erstellt werden müssen; auch die Bauvorlagenverordnung findet keine Anwendung.
Erfordern verfahrensfreie Bauvorhaben zudem Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Vorschriften, z. B. von den Abstandsflächenregelungen, so sind diese gesondert beim Landratsamt Ostallgäu als zuständige Bauaufsichtsbehörde unter Vorlage der o. g. Unterlagen zu beantragen.
Entstehende Kosten
Entsprechend Tarif-Stelle 2.I.1/1.30 des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz beträgt die Gebühr für die Zulassung isolierter Abweichungen und Befreiungen 5 % des Werts des Nutzens, der durch die Abweichung in Aussicht steht, mindestens 75,00 €.