Genehmigungsfreistellungsverfahren

Entsprechend Art. 58 Abs. 2 BayBO ist für die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung einer baulichen Anlage - sofern es sich nicht um einen Sonderbau im Sinn des Art. 2 Abs. 4 BayBO handelt - die Durchführung des Genehmigungsfreistellungsverfahrens möglich, wenn
 

  1. sie im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinn des § 30 Abs. 1 oder der §§ 13, 30 Abs. 2 BauGB liegt,

  2. sie den Festsetzungen des Bebauungsplans und den Regelungen örtlichen Bauvorschriften (z. B. einer Garagen- oder Gestaltungssatzung) nicht widerspricht, also ohne Ausnahmen und Befreiungen zulässig ist,

  3. die Erschließung gesichert ist und 

  4. die Gemeinde nicht innerhalb eines Monats nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen erklärt, dass das vereinfachte Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll oder eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB beantragt; die Gemeinde kann auch schon früher dem Bauherrn schriftlich mitteilen, dass sie die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens nicht verlangen wird (sog. Genehmigungsfreistellungserklärung).

 

Dafür, dass diese Voraussetzungen tatsächlich vorliegen und dass bei der Ausführung des Bauvorhabens alle zu beachtenden Vorschriften eingehalten werden, ist der Bauherr zusammen mit den von ihm am Bau Beteiligten (z. B. dem Entwurfsverfasser) verantwortlich.
 

Der Bauherr hat spätestens (gleichzeitig) mit der Vorlage der Unterlagen bei der Gemeinde die Eigentümer der benachbarten Grundstücke von dem Bauvorhaben zu benachrichtigen. Die bautechnischen Nachweise gemäß Art. 62 BayBO sind zu erstellen und ggf. mit der Baubeginnsanzeige der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen (Art. 58 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. 68 Abs. 5 Nr. 2 und 3 BayBO).

 

Wichtiger Hinweis
  

Mit der Novellierung der BayBO wurde auch für die im Genehmigungsfreistellungsverfahren eingereichten Bauvorhaben eine vierjährige Geltungsdauer eingeführt, d. h. mit der Baumaßnahme muss innerhalb von 4 Jahren nach Zugang der Genehmigungsfreistellungserklärung (s. o. Ziffer 4) begonnen werden. Nach Ablauf der Frist sind die erforderlichen Unterlagen erneut über die Gemeinde einzureichen.

Für Sie zuständig

AnsprechpartnerTelefonTelefaxZi-Nr.
Herr Degenhart
Sachbearbeiter
08342 911-418-97418D 259
Herr Moser
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Frau Niedermühlbichler
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Herr Rück
Sachbearbeiter
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Herr Tolksdorf
Sachbearbeiter
-97369

Notwendige Unterlagen

Die Bauantragsmappen sind über die Gemeinde einzureichen.

Zeitraum

Der Baubeginn ist dem Landratsamt Ostallgäu mindestens eine Woche (Baubeginnsanzeige), die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung mindestens 2 Wochen vorher schriftlich mitzuteilen.

Gesetzliche Grundlagen

Art. 58 BayBO

Besonderheiten

Zuständigkeit nach Gemeinden:
 
Bauamt Zuständigkeiten Klein

Anschrift

Landratsamt Ostallgäu
Schwabenstraße 11
87616 Marktoberdorf
Telefon: 08342 911-0
Fax: 08342 911-551

Öffnungszeiten

Mo., Mi., Fr. 7.30 - 12.30
Di.      7.30 - 16.00
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Der Bürgerservice:
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