Verfolgung und Ahndung baurechtlicher Ordnungswidrigkeiten
Die Bayerische Bauordnung und die auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften bedrohen wie andere moderne Verwaltungsgesetze auch Verstöße gegen wichtige formell- und materiell-rechtliche Vorschriften mit Geldbuße.
Um die Einhaltung der zahlreichen baurechtlichen Gebote und Verbote und die Mitwirkungspflichten durch die Bauherren, Entwurfsverfasser, Unternehmer, Hersteller und Vertreiber von Bauprodukten zu sichern, sind Geldbußen auch im Bauordnungsrecht ein wichtiges und wirksames Mittel. Vor allem seit der eingeleiteten Liberalisierung des Bauordnungsrechts und der Stärkung der Eigenverantwortlichkeit der am Bau Beteiligten haben Ordnungswidrigkeiten eine erhöhte Bedeutung.
In der Praxis ist aus dem Katalog der Ordnungswidrigkeiten insbesondere die Nr. 8 und 11 des Art. 79 Abs. 1 Satz 1 BayBO relevant. Hiernach kann mit Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- eine bauliche Anlage ohne die nach der BayBO dafür erforderliche Genehmigung oder abweichend davon errichtet, ändert, benutzt oder die Beseitigung nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt
- entgegen Art. 68 Abs. 5 BayBO mit der Bauausführung, der Ausführung eines Bauabschnitts oder der Beseitigung einer baulichen Anlage beginnt, ohne dass die Baugenehmigung zugegangen ist und der Bauaufsichtsbehörde die Bescheinigungen nach Art. 62 Abs. 3 BayBO und die Baubeginnsanzeige vorliegen.
Des Weiteren kann nach Art. 79 Abs. 2 BayBO mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro belegt werden, wer unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen Verwaltungsakt nach der BayBO zu erwirken oder zu verhindern.
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