Vorbescheid

Mit einem Vorbescheidsantrag kann der Bauherr vor Einleitung des Baugenehmigungsverfahrens einzelne Fragen seines Bauvorhabens rechtsverbindlich entscheiden lassen; dabei geht es meist um grundsätzliche Fragen der Zulässigkeit der geplanten Baumaßnahme.

Der Bauherr kann hierbei ein berechtigtes Interesse daran haben, diese Fragen zunächst "intern" mit der Bauaufsichtsbehörde - ohne Einschaltung von Nachbarn - zu klären. Die Bayer. Bauordnung sieht deshalb vor, dass die Bauaufsichtsbehörde auf Antrag des Bauherrn im Vorbescheidsverfahren auf die Nachbarbeteiligung verzichten kann (nicht muss!). Diese Verfahrensweise ist jedoch nicht angezeigt, wenn über den Vorbescheid ohne Einbeziehung des Nachbarn nicht entschieden werden kann, so z. B. bei einer Abweichung von einer nachbarschützenden Vorschrift - z. B. Abstandsflächenrecht.
 

Dem Nachbarn entstehen keine Nachteile; seine etwaigen Einwendungen kann er in vollem Umfang in ein nachfolgendes Baugenehmigungsverfahren einbringen.

Für Sie zuständig

AnsprechpartnerTelefonTelefaxZi-Nr.
Herr Degenhart
Sachbearbeiter
08342 911-418-97418D 259
Herr Moser
Sachbearbeiter
08342 911-396-97410D 262
Frau Niedermühlbichler
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Herr Pistel
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Herr Reger
Sachbearbeiter
08342 911-398-97398D 256
Herr Rück
Sachbearbeiter
08342 911-526-97526D 262
Herr Tolksdorf
Sachbearbeiter

Notwendige Unterlagen

Die Erteilung eines förmlichen Vorbescheides ist mit dem amtlichen Vordruck (Bauantrag) zu beantragen.
 
Gemäß § 5 der Bauvorlagenverordnung sind nur die für die Beurteilung der durch den Vorbescheid zu entscheidenden Fragen (Ziffer 6 im Antragsformular) erforderlichen Bauvorlagen dem Antrag beizufügen.

Zur bauplanungsrechtlichen Beurteilung eines Bauvorhabens ist mindestens ein amtlicher Lageplan mit Darstellung der baulichen Anlage im Maßstab M 1 : 1000 (bei Einzellage im Außenbereich auch M 1 : 5000) erforderlich. Der Katasterauszug ist mit näheren Angaben zu dem Vorhaben (Art und Maß der baulichen Nutzung), bei Gewerbe auch Betriebsbeschreibungen, zu ergänzen.

Entstehende Kosten

Die Gebühr für die Erteilung eines Vorbescheides ist gemäß Tarif-Nr. 2.I.1/1.34 des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz eine Rahmengebühr (40 - 2.500 €), d. h. die Höhe der Gebühr wird entsprechend dem Verwaltungsaufwand festgesetzt.

Gesetzliche Grundlagen

Art. 71 BayBO

Besonderheiten

Zuständigkeit nach Gemeinden:
 
Bauamt Zuständigkeiten Klein

Anschrift

Landratsamt Ostallgäu
Schwabenstraße 11
87616 Marktoberdorf
Telefon: 08342 911-0
Fax: 08342 911-551

Öffnungszeiten

Mo., Mi., Fr. 7.30 - 12.30
Di.      7.30 - 16.00
Do.    7.30 - 17.30

Nur nach Terminvereinbarung.
Der Bürgerservice:
Mo. u. Di. 7.30 - 17:30
Mi.       7:30 - 12:30
Do.      7.30 - 19:00
Fr.       7.30 - 12.30

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