Vorbescheid
Mit einem Vorbescheidsantrag kann der Bauherr vor Einleitung des Baugenehmigungsverfahrens einzelne Fragen seines Bauvorhabens rechtsverbindlich entscheiden lassen; dabei geht es meist um grundsätzliche Fragen der Zulässigkeit der geplanten Baumaßnahme.
Der Bauherr kann hierbei ein berechtigtes Interesse daran haben, diese Fragen zunächst "intern" mit der Bauaufsichtsbehörde - ohne Einschaltung von Nachbarn - zu klären. Die Bayer. Bauordnung sieht deshalb vor, dass die Bauaufsichtsbehörde auf Antrag des Bauherrn im Vorbescheidsverfahren auf die Nachbarbeteiligung verzichten kann (nicht muss!). Diese Verfahrensweise ist jedoch nicht angezeigt, wenn über den Vorbescheid ohne Einbeziehung des Nachbarn nicht entschieden werden kann, so z. B. bei einer Abweichung von einer nachbarschützenden Vorschrift - z. B. Abstandsflächenrecht.
Dem Nachbarn entstehen keine Nachteile; seine etwaigen Einwendungen kann er in vollem Umfang in ein nachfolgendes Baugenehmigungsverfahren einbringen.
Notwendige Unterlagen
Die Erteilung eines förmlichen Vorbescheides ist mit dem
amtlichen Vordruck (Bauantrag) zu beantragen.
Gemäß
§ 5 der Bauvorlagenverordnung sind nur die für die Beurteilung der durch den Vorbescheid zu entscheidenden Fragen (Ziffer 6 im Antragsformular) erforderlichen Bauvorlagen dem Antrag beizufügen.
Zur bauplanungsrechtlichen Beurteilung eines Bauvorhabens ist mindestens ein amtlicher Lageplan mit Darstellung der baulichen Anlage im Maßstab M 1 : 1000 (bei Einzellage im Außenbereich auch M 1 : 5000) erforderlich. Der Katasterauszug ist mit näheren Angaben zu dem Vorhaben (Art und Maß der baulichen Nutzung), bei Gewerbe auch Betriebsbeschreibungen, zu ergänzen.
Entstehende Kosten
Die Gebühr für die Erteilung eines Vorbescheides ist gemäß Tarif-Nr. 2.I.1/1.34 des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz eine Rahmengebühr (40 - 2.500 €), d. h. die Höhe der Gebühr wird entsprechend dem Verwaltungsaufwand festgesetzt.