Mittelgroße Feuerungsanlagen (Vollzug der 44. BImSchV)
Die Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV) vom 13. Juni 2019 ist seit dem 20. Juni 2019 in Kraft.
Die 44. BImSchV gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von mittelgroßen Feuerungsanlagen, Gasturbinen und Verbrennungsmotoren. Sie gilt (mit wenigen Ausnahmen) für alle Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 MW bis weniger als 50 MW, unabhängig vom Brennstoff. Bei Anlagen, die nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftig sind, gilt die Verordnung bereits ab einer Leistung von weniger als 1 MW.
Alle Anlagen, die unter die Regelungen der 44. BImSchV fallen, sind vor der Inbetriebnahme bei der Unteren Immissionsschutzbehörde anzuzeigen. Ebenfalls anzuzeigen sind Betreiberwechsel, emissionsrelevante Änderungen und die Stilllegung einer Anlage. Für bestehende Anlagen, die bereits vor dem 20.12.2018 betrieben wurden, gilt für die Anzeige eine Übergangsfrist bis 01.12.2023.
Mittelgroße Feuerungsanlagen werden nach Anzeige durch das Landratsamt veröffentlicht. Die Registrierung erfolgt gemäß der EU-Richtlinie 2015/2193 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft (MCPD).
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