Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (Vollzug der 32. BImSchV)

Mit der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung wird eine europäische Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt. Sie gilt für 57 unterschiedliche Geräte- und Maschinenarten, von Baumaschinen – wie etwa Betonmischer und Hydraulikhämmer-, über Bau und Reinigungsfahrzeuge, darunter Transportbetonmischer und Kehrmaschinen, bis hin zu Landschafts- und Gartengeräten, wie Kettensägen, Laubbläser und Rasenmäher. Alle Geräte dieser Art, die neu auf den Markt kommen, müssen künftig mit einer Kennzeichnung versehen werden, auf der die Hersteller den Schallleistungspegel angeben, der garantiert nicht überschritten wird. Die lautesten Geräte- und Maschinenarten müssen zusätzlich Geräuschgrenzwerte einhalten, die in vier Jahren weiter gesenkt werden. (Diese Geräuschgrenzwerte sind in der Richtlinie 2000/14 EG aufgelistet).

 

Über die Vorgaben der EU hinaus enthält die deutsche Lärmschutzverordnung Regelungen, die den Gebrauch der Maschinen und Geräte in bestimmten empfindlichen Bereichen einschränken, etwa in Wohngebieten, an Sonn- und Feiertagen sowie während der Abend- und Nachtzeiten.

 

Neben den Regelungen der Verordnung bleiben weitergehende landesrechtliche Vorschriften bestehen. Dies bedeutet, dass insbesondere die Lärmschutzverordnungen der Gemeinden nach wie vor gelten, soweit sie strengere Lärmschutzregeln enthalten.

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