Inbetriebnahme von Einrichtungen

Gem. Art. 4 Abs. 1 Pflege- und Wohnqualitätsgesetz (PfleWoqG) ist die Aufnahme des Betriebs einer stationären Einrichtung drei Monate vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der FQA anzuzeigen.

Für Sie zuständig

AnsprechpartnerTelefonTelefaxZi-Nr.
Frau Hampp
Sachbearbeiterin
Frau Lattermann
Sachbearbeiterin
08342 911-314-97111C 236

Notwendige Unterlagen

Neben dem vorgesehen Zeitpunkt der Betriebsaufnahme muss die Anzeige insbesondere folgende weitere Angaben enthalten:
 

  • Die Namen und die Anschriften des Trägers und der stationären Einrichtung
  •  
  • Die Nutzungsart der stationären Einrichtung und der Räume sowie deren Lage, Zahl und Größe und die vorgesehene Belegung der Wohnräume (evtl. Vorlage von Bau- und Nutzungsplänen in Kopie)
  •   
  • Die vorgesehene Zahl der Mitarbeiterstellen
  •  
  • Den Namen, die berufliche Ausbildung und den Werdegang der Leitung der stationären Einrichtung, sowie der Pflegedienstleitung, bei Einrichtungen der Behindertenhilfe auch der Bereichsleitung sowie die Namen und die berufliche Ausbildung der Pflege- und Betreuungskräfte
  •  
  • Einen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI
  •  
  • Die Einzelvereinbarungen auf Grund § 39 a SGB V oder die Erklärung, ob solche Vereinbarungen angestrebt werden
  •  
  • Die Unterlagen zur Finanzierung der Investitionskosten 
  •   
  • Die Satzung oder einen Gesellschaftsvertrag des Trägers  

Entstehende Kosten

Kosten fallen keine an.

Gesetzliche Grundlagen

Art. 4 Pflege- und Wohnqualitätsgesetz− PfleWoqG

Anschrift

Landratsamt Ostallgäu
Schwabenstraße 11
87616 Marktoberdorf
Telefon: 08342 911-0
Fax: 08342 911-551

Durch das Laden dieser Ressource wird eine Verbindung zu externen Servern hergestellt, die evtl. Cookies und andere Tracking-Technologien verwenden. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

YouTube-Videos laden