Schülerbeförderung, Schulwegkostenfreiheit
Die notwendige Beförderung der Schüler auf dem Schulweg bei
- öffentlichen Grund-, Mittel- und Förderschulen;
- öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Realschulen, Gymnasien, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform), Wirtschaftsschulen bis einschließlich Jahrgangsstufe 10
- öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsschulen mit Vollzeitunterricht
- sowie bei öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Realschulen, Gymnasien, Berufsschulen, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform), Wirtschaftsschulen, Fachoberschulen und Berufsoberschulen, die wegen einer dauernden Behinderung auf eine Beförderung angewiesen sind
wird von den Aufgabenträgern der Schülerbeförderung organisiert und finanziert.
Aufgabenträger sind für
- die öffentlichen Grund-, Mittel- und Förderschulen die Sachaufwandsträger,
- die übrigen Schulen die Landkreise und kreisfreien Städte, in denen der Schüler seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Notwendig ist die Beförderung im Sinne der Vorschriften für den Besuch des regelmäßigen Pflicht- und Wahlpflichtunterrichts an der nächstgelegenen Schule, sofern der Schulweg
- für Schüler der Jahrgangsstufen 1 mit 4 länger als 2 km und
- für Schüler der Jahrgangsstufen 5 mit 10 länger als 3 km ist.
Ausnahme:
- Schüler, die wegen einer dauernden Behinderung auf eine Beförderung angewiesen sind, werden unabhängig von der Entfernung kostenlos befördert.
- Ebenso kann bei unter diesen Kilometergrenzen liegenden Schulwegen die Beförderung übernommen werden, wenn nach Überprüfung durch den Aufgabenträger der Schulweg besonders beschwerlich oder besonders gefährlich ist.
Die Beförderung der anderen Schüler:
- Gymnasiasten der Oberstufe,
- Berufsfachschüler (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform) und Wirtschaftsschüler ab Jahrgangsstufe 11,
- Fachoberschüler,
- Berufsoberschüler und
- Teilzeit-Berufsschüler
haben keinen Anspruch auf Beförderung, aber:
Wenn bei einer Familie die Gesamtkosten für die notwendige Beförderung dieser Schüler einen Betrag von derzeit 465,- Euro im Schuljahr überschreiten, wird der darüber hinausgehende Betrag der aufgewendeten Fahrtkosten am Ende des Schuljahres auf Antrag erstattet. Ausnahmeregelungen gibt es für kinderreiche und sozial schwache Familien, die keine Eigenleistung erbringen müssen.
Dieser Antrag ist bis spätestens zum 31.10. für das vorangegangene Schuljahr beim Landratsamt Ostallgäu einzureichen, z. B. für das Schuljahr 2022/23 bis zum 31.10.2023. Später eingehende Anträge können nicht berücksichtigt werden!
Die evtl. Notwendigkeit der Nutzung eines privaten Kraftfahrzeuges zur Zurücklegung des Schulweges oder einer Teilstrecke davon sollte grundsätzlich vor der ersten Fahrt durch das Landratsamt Ostallgäu genehmigt werden.
Denn grundsätzlich ist der Schulweg mit dem öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) zurückzulegen.
Interessantes und Informationen rund um die Nutzung sowie Regeln für einen sicheren Schulweg mit dem Bus finden Sie in der Schulbusfibel.
Weitere Informationen zur Beförderung und Kostenerstattung finden Sie hier.
Aufgaben / Dienstleistungen
Bemerkungen
Die evtl. Notwendigkeit der Nutzung eines privaten Kraftfahrzeuges zur Zurücklegung des Schulweges oder einer Teilstrecke sollte grundsätzlich vor der ersten Fahrt durch das Landratsamt Ostallgäu genehmigt werden.