Schülerbeförderung, Schulwegkostenfreiheit
Die notwendige Beförderung der Schüler auf dem Schulweg bei
- öffentlichen Grund-, Mittel- und Förderschulen;
- öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Realschulen, Gymnasien, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform), Wirtschaftsschulen bis einschließlich Jahrgangsstufe 10
- öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsschulen mit Vollzeitunterricht
- sowie bei öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Realschulen, Gymnasien, Berufsschulen, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform), Wirtschaftsschulen, Fachoberschulen und Berufsoberschulen, die wegen einer dauernden Behinderung auf eine Beförderung angewiesen sind
wird von den Aufgabenträgern der Schülerbeförderung organisiert und finanziert.
Aufgabenträger sind für
- die öffentlichen Grund-, Mittel- und Förderschulen die Sachaufwandsträger,
- die übrigen Schulen die Landkreise und kreisfreien Städte, in denen der Schüler seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Notwendig ist die Beförderung im Sinne der Vorschriften für den Besuch des regelmäßigen Pflicht- und Wahlpflichtunterrichts an der nächstgelegenen Schule, sofern der Schulweg
- für Schüler der Jahrgangsstufen 1 mit 4 länger als 2 km und
- für Schüler der Jahrgangsstufen 5 mit 10 länger als 3 km ist.
Ausnahme:
- Schüler, die wegen einer dauernden Behinderung auf eine Beförderung angewiesen sind, werden unabhängig von der Entfernung kostenlos befördert.
- Ebenso kann bei unter diesen Kilometergrenzen liegenden Schulwegen die Beförderung übernommen werden, wenn nach Überprüfung durch den Aufgabenträger der Schulweg besonders beschwerlich oder besonders gefährlich ist.
Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 11 öffentlicher und staatlich anerkannter privater
- Gymnasien
- Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform)
- Wirtschaftsschulen
- Fachoberschulen
- Berufsoberschulen
- Berufsschulen im Teilzeitunterricht
haben keinen Anspruch auf Beförderung, aber auf Erstattung der Schulwegkosten, die eine Eigenbeteiligung von 490 Euro pro Familie und Schuljahr (ab 1.8.2023: 320 Euro pro Schülerin / Schüler pro Schuljahr bzw. maximal 490 Euro pro Familie) übersteigen.
Für Familien mit Kindergeldanspruch für drei oder mehr Kinder und Familien mit einem Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt oder auf Bürgergeld werden die notwendigen Fahrtkosten in voller Höhe erstattet.
Dieser Antrag ist bis spätestens zum 31.10. für das vorangegangene Schuljahr beim Landratsamt Ostallgäu einzureichen, z. B. für das Schuljahr 2022/23 bis zum 31.10.2023. Später eingehende Anträge können nicht berücksichtigt werden!
Grundsätzlich ist der Schulweg mit dem öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) zurückzulegen.
Deutschlandticket (ab dem Schuljahr 2023/2024)
Im Rahmen der Erstattung der Schulwegkosten kann bei Nutzung des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) bzw. des Schienenverkehrs jeweils nur das günstigste Ticket berücksichtigt werden.
Falls das Deutschlandticket nicht das günstigste Ticket ist, können die Schülerinnen und Schüler dieses dennoch erwerben, jedoch können bei der Erstattung nur die Aufwendungen anteilig in Höhe des günstigsten Tickets berücksichtigt werden.
Privates Kraftfahrzeug
Die evtl. Notwendigkeit der Nutzung eines privaten Kraftfahrzeuges zur Zurücklegung des Schulweges oder einer Teilstrecke davon sollte grundsätzlich vor der ersten Fahrt durch das Landratsamt Ostallgäu genehmigt werden.
Gerade im Hinblick auf die mögliche Nutzung des Deutschlandtickets, ist die Zurücklegung des Schulweges mit dem eigenen Pkw in der Regel nicht wirtschaftlicher.
Interessantes und Informationen rund um die Nutzung sowie Regeln für einen sicheren Schulweg mit dem Bus finden Sie in der Schulbusfibel.
Weitere Informationen zur Beförderung und Kostenerstattung finden Sie hier.
Aufgaben / Dienstleistungen
Bemerkungen
Die evtl. Notwendigkeit der Nutzung eines privaten Kraftfahrzeuges zur Zurücklegung des Schulweges oder einer Teilstrecke sollte grundsätzlich vor der ersten Fahrt durch das Landratsamt Ostallgäu genehmigt werden.