Durchsetzung erforderlicher Schornsteinfegerarbeiten

Wer die im Feuerstättenbescheid aufgeführten Arbeiten nicht vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger ausführen lässt, ist verpflichtet, diesem spätestens 14 Tage nach Ablauf der im Bescheid genannten Frist die Arbeitsausführung anhand eines speziellen Formblattes nachzuweisen.
 
Wird diese Frist überschritten, muss der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger das Landratsamt entsprechend informieren.
 
Das Landratsamt Ostallgäu ist dann verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Arbeiten auch tatsächlich und fachgerecht durchgeführt werden.
Dies erfolgt zunächst durch ein Mahn- bzw. Anhörungsverfahren.

Ist dies erfolglos, muss die Durchführung der Kehrarbeiten zwangsweise durchgesetzt werden (Ersatzvornahme). Die zusätzlichen Kosten für die erforderliche Anordnung (Zweitbescheid) sowie die gegebenenfalls für eine Ersatzvornahme anfallenden Kosten hat der Grundstückseigentümer zu tragen.
 
Zudem stellt eine nicht oder nicht fristgerechte Durchführung der vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Geldbuße geahndet werden kann.

Für Sie zuständig

AnsprechpartnerTelefonTelefaxZi-Nr.
Herr Rieger
Sachbearbeiter
08342 911-298-561A 181
Herr Stadler
Sachbearbeiter
08342 911-299-561A 181

Entstehende Kosten

Im Rahmen der Durchsetzung erforderlicher Schornsteinfegerarbeiten fallen weitere Kosten für die erforderliche Anordnung (Zweitbescheid) sowie für eine eventuell notwendige Ersatzvornahme an.
Zudem kann im Rahmen des Ordnungswidrigkeitenverfahren ein Bußgeld verhängt werden.

Besonderheiten

Für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 34c GewO ist ab dem 01.01.2020 die Industrie- und Handelskammer (IHK) für München und Oberbayern zuständig.

Prüfungsberichte und Negativerklärungen (nur für Bauträger und Baubetreuer) für das Berichtsjahr 2018 sind weiterhin an das Landratsamt Ostallgäu zu senden. Prüfungsberichte und Negativerklärungen ab dem Berichtsjahr 2019 sind an die IHK für München und Oberbayern zu senden.


Weitere Informationen zum Zuständigkeitswechsel, insbesondere zur Änderung des Internet-Impressums, finden Sie auf der Internetseite der IHK für München und Oberbayern. Für weitere Fragen wenden Sie sich per E-Mail oder telefonisch unter der Service-Nummer 089/5116-2828 an die IHK für München und Oberbayern.

Anschrift

Landratsamt Ostallgäu
Schwabenstraße 11
87616 Marktoberdorf
Telefon: 08342 911-0
Fax: 08342/911-561

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