Mit Inkrafttreten des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes (SchfHwG) zum 01.01.2013 haben sich im Schornsteinfegerwesen grundlegende Änderungen ergeben.
So sind Eigentümer von Grundstücken und Räumen gemäß § 1 SchfHwG verpflichtet, fristgerecht die Reinigung und Überprüfung von kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen sowie die erforderlichen Schornsteinfegerarbeiten zu veranlassen.
Art und Umfang der notwendigen Schornsteinfegerarbeiten sind in der Kehr- und Überprüfungsordnung (KüO) geregelt.
Welche Arbeiten im jeweiligen Anwesen durchzuführen sind, legt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger im Feuerstättenbescheid fest. Aus diesem Bescheid sind auch die Termine ersichtlich, bis zu welchen die Arbeiten durchzuführen sind. Der Feuerstättenbescheid wird auf Grundlage der Feuerstättenschau, die innerhalb von sieben Jahren zweimal durchzuführen ist, erlassen.
Neben dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und den zugelassenen Betrieben aus den EU-Ländern und der Schweiz dürfen nun auch sonstige mit dem Schornsteinfegerhandwerk in der Handwerksrolle eingetragene Betriebe die im Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten durchführen.
Wer diese Arbeiten nicht vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger ausführen lässt, ist verpflichtet, diesem die Arbeitsausführung anhand eines speziellen Formblattes nachzuweisen.
Die Arbeiten müssen in dem im Feuerstättenbescheid genannten Zeitraum ausgeführt werden und sind dem bevollmächtigen Bezirksschornsteinfeger spätestens 14 Tage nach Ablauf der Frist nachzuweisen.
Das Landratsamt Ostallgäu ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Arbeiten auch tatsächlich und fachgerecht durchgeführt werden.
Wenn der Eigentümer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt und die Arbeiten nicht veranlasst oder durchgeführt werden, müssen diese zwangsweise durchgesetzt werden (Ersatzvornahme). Die Kosten hierfür hat der Grundstückseigentümer zu tragen.
Zudem stellt eine nicht oder nicht fristgerechte Durchführung der vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Geldbuße geahndet werden kann.
Die Durchführung der hoheitlichen Aufgaben (Feuerstättenschau einschließlich Erstellung des Feuerstättenbescheids, Bauabnahmen, Ersatzvornahmen) obliegt weiterhin dem jeweiligen zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeister. Er überwacht zudem die fristgemäße Durchführung der vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten gemäß Feuerstättenbescheid.
Ansprechpartner für baurechtliche Fragen, wie z.B. Neubauten, Kaminsanierungen, Sicherheitseinrichtungen auf dem Dach usw., ist das Sachgebiet 40 (Bauamt). Bei immissionsschutzrechtlichen Fragen wenden Sie sich bitte an das Sachgebiet 42 (Umweltschutz).
Weitere aktuelle Informationen sowie den für Ihr Anwesen zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger erfahren Sie auch auf den Internetseiten der Kaminkehrerinnung Schwaben.
Betriebe, welche die Voraussetzungen zur selbstständigen Ausführung von Schornsteinfegerarbeiten besitzen, sind im Schornsteinfegerregister des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) aufgeführt und können über den unten stehenden Link abgefragt werden.