Gemeindenamensänderungen

Das Recht der Gemeinden auf ihren geschichtlichen Namen ist in der Bayerischen Gemeindeordnung (GO) verankert.
Der Name kann auf Antrag der Gemeinde oder von Amts wegen geändert werden. Selbes gilt für die Namen von Gemeindeteilen.
Die Änderung oder Aufhebung des Namens einer Gemeinde oder eines Gemeindeteils ist nur zulässig, wenn dafür ein dringendes öffentliches Bedürfnis vorliegt.
Für die Durchführung des Verfahrens und die Entscheidung über die Namensänderung ist das Landratsamt als Rechtsaufsichtsbehörde zuständig.

Für Sie zuständig

AnsprechpartnerTelefonTelefaxZi-Nr.
Herr Kunzmann
Sachbearbeiter
08342 911-321-562B 215

Entstehende Kosten

Es entstehen keine Kosten.

Gesetzliche Grundlagen

Art. 2 Abs. 2 Gemeindeordnung (GO)

Anschrift

Landratsamt Ostallgäu
Schwabenstraße 11
87616 Marktoberdorf
Telefon: 08342 911-0
Fax: 08342 / 911-562

Öffnungszeiten

Mo., Mi., Fr. 7.30 - 12.30
Di.      7.30 - 16.00
Do.    7.30 - 17.30

Nur nach Terminvereinbarung.
Der Bürgerservice:
Mo. u. Di. 7.30 - 17:30
Mi.       7:30 - 12:30
Do.      7.30 - 19:00
Fr.       7.30 - 12.30

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