Artenschutz

Der Artenschutz umfasst den Schutz und die Pflege bestimmter, aufgrund Ihrer Gefährdung als schützenswert erachteter, wild lebender Tier- und Pflanzenarten in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Vielfalt (Artenvielfalt) durch den Menschen.

Wichtige Gesichtspunkte des Artenschutzrechts sind neben dem Schutz heimischer Arten in der freien Natur

  • die Kontrolle der Ein-, Aus- und Durchfuhr besonders geschützter Arten in, aus oder durch das Gebiet der Europäischen Union sowie
  • die Kontrolle des Handels mit besonders geschützten Arten innerhalb der Europäischen Union und innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.


Zuständigkeiten:

Ein- und Ausfuhrgenehmigungen erteilt das Bundesamt für Naturschutz.

Im Übrigen sind sowohl die Regierungen als auch die Kreisverwaltungsbehörden (Landratsamt oder kreisfreie Stadt) im Bereich des Artenschutzes zuständig. Während die Kreisverwaltungsbehörden z. B. Bescheinigungen für den Handel mit EG-rechtlich geschützten Arten ausstellen oder Haltungsanzeigen entgegen nehmen, erteilen grundsätzlich die Regierungen Ausnahmen von den Zugriffsverboten; nur für Biber und Hornissen sind die Kreisverwaltungsbehörden zuständig.

Merkblätter

Besonderheiten

Das Merkblatt zur Entsorgung von Kreuzkraut finden Sie hier
Den Antrag auf Zuwendung für die Kosten der Entsorgung von Kreuzkraut beim Maschinenring finden Sie hier
Den Antrag bei Selbstanlieferung von Kreuzkraut finden Sie hier
Informationen zum Ausleihen von Kreuzkraut-Stechern finden Sie hier
Aktuelle Informationen zum Kreuzkraut finden Sie auf den Seiten des LFU

Anschrift

Landratsamt Ostallgäu
Schwabenstraße 11
87616 Marktoberdorf
Telefon: 08342 911-0
Fax: 08342 911-551

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