Öffentliche Versammlungen, Demonstrationen, Kundgebungen

Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel finden überwiegend auf öffentlich zugänglichen Straßen, Plätzen und Wegen statt, weshalb nach dem Bayerischen Versammlungsgesetz die zuständige Versammlungsbehörde (grundsätzlich Landratsamt; bei Eilversammlungen auch die Polizei), zum Schutz der Versammlungsteilnehmer und der Teilnehmer am allgemeinen Straßenverkehr, Regelungen treffen kann.
 
Eine Versammlung im Sinne des Bayerischen Versammlungsgesetzes (BayVersG) ist eine Zusammenkunft von mindestens zwei Personen zur gemeinschaftlichen, überwiegend auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung (Art. 2 Abs. 1 BayVersG) 

Die Versammlungsbehörde erlässt im Regelfall eine Anzeigebestätigung, die je nach den Umständen des Einzelfalls mit Beschränkungen verbunden sein kann.
 

Für Versammlungen in geschlossenen Räumen besteht hingegen keine Anzeigepflicht.

Für Sie zuständig

AnsprechpartnerTelefonTelefaxZi-Nr.
Herr Stadler
Sachbearbeiter
08342 911-299-561A 181
Herr Rieger
Stellvertreter
08342 911-298-561A 181

Notwendige Unterlagen

Anmeldung einer Versammlung

Entstehende Kosten

Verwaltungsgebühren werden im Versammlungsrecht grundsätzlich nicht erhoben. Eine Gebührenpflicht besteht nur, wenn in begründeten Einzelfällen eine Ausnahme vom Waffenverbot bei Versammlungen (z.B. für Personenschützer) beantragt wird. Für diese Fälle ist ein Kostenrahmen von 15 € bis 200 € vorgesehen.

Bemerkungen

Eine Versammlung unter freiem Himmel ist nach dem Bayerischen Versammlungsgesetz 48 Stunden vor deren öffentlicher Bekanntgabe - nicht zu verwechseln mit dem Versammlungsbeginn - anzuzeigen. Bei überörtlichen Versammlungen - also solchen, die über das Gebiet des Landkreises hinaus gehen - muss die Anzeige 96 Stunden vor Bekanntgabe erfolgen.

Für sogenannte Eil- und Spontanversammlungen gelten besondere Regelungen.

Formulare

Besonderheiten

Für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 34c GewO ist ab dem 01.01.2020 die Industrie- und Handelskammer (IHK) für München und Oberbayern zuständig.

Prüfungsberichte und Negativerklärungen (nur für Bauträger und Baubetreuer) für das Berichtsjahr 2018 sind weiterhin an das Landratsamt Ostallgäu zu senden. Prüfungsberichte und Negativerklärungen ab dem Berichtsjahr 2019 sind an die IHK für München und Oberbayern zu senden.


Weitere Informationen zum Zuständigkeitswechsel, insbesondere zur Änderung des Internet-Impressums, finden Sie auf der Internetseite der IHK für München und Oberbayern. Für weitere Fragen wenden Sie sich per E-Mail oder telefonisch unter der Service-Nummer 089/5116-2828 an die IHK für München und Oberbayern.

Anschrift

Landratsamt Ostallgäu
Schwabenstraße 11
87616 Marktoberdorf
Telefon: 08342 911-0
Fax: 08342/911-561

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