Unerlaubte Werbeanlagen an Straßen und Wegen

Werbeanlagen aller Art und Größe sind nach § 33 StVO außerhalb von Ortschaften unzulässig. Je nach Größe fallen sie auch unter die Bayerische Bauordnung. Ausreichend für die Entfernung von Werbeanlagen ist die abstrakte Gefahr und Ablenkung vom Verkehr, die von den aufgestellten Werbeanlagen ausgeht. Darunter fallen auch Anhänger, auf deren Plane Werbung aufgebracht ist. Das unrechtmäßige Aufstellen von Werbeanlagen kann mit Bußgeld durch die Polizei und weiteren Maßnahmen durch das Landratsamt geahndet werden.

Die Aufstellung von Werbeanlagen innerorts ist mit der jeweiligen Gemeinde und dem zuständigen Straßenbaulastträger abzuklären.

Für Sie zuständig

AnsprechpartnerTelefonTelefaxZi-Nr.
Frau Götz
Sachbearbeiterin
08342 911-183-553D 060
Herr Köpf
Sachbearbeiter
08342 911-771-553D 060
Herr Moser
Stellvertreter
08342 911-304-553D 060

Anschrift

Landratsamt Ostallgäu
Schwabenstraße 11
87616 Marktoberdorf
Telefon: 08342 911-0
Fax: 08342 911-551

Öffnungszeiten

Bürgerservice:
Mo. u. Di. 7.30 - 17.30
Mi.       7.30 - 12.30
Do.      7.30 - 19.00
Fr.       7.30 - 12.30

Nur nach Terminvereinbarung.
Die weiteren Bereiche:
Mo., Mi., Fr. 7.30 - 12.30
Di.    7.30 - 16.00
Do.  7.30 - 17.30

Anschrift

Landratsamt Ostallgäu, Außenstelle Füssen
Herzogstr. 3
87629 Füssen
Telefon: 08362 93874-0
Fax: 08362 93874-20

Öffnungszeiten

Mo. - Fr.: 8.00 - 12.30
zusätzlich
Do.: 14.00 - 17.30

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