Überwachung von Lebensmitteln, Kosmetikas, Bedarfsgegenständen usw.
Betriebskontrolle - Probenahme - Beratung, das ist der rechtliche Rahmen, den der Gesetzgeber vorgibt. Diese drei Bereiche werden aus Sicht der Lebensmittelüberwachung vor Ort, vom zuständigen Lebensmittelkontrolleur dargestellt.
Ausgangspunkt für die Kontrolle aller Lebensmittel in der Bundesrepublik Deutschland ist das "Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch vom 26. April 2006 (LFGB). Dieses sog. "Grundwerk" wird ergänzt durch EG-Richtlinien und Verordnungen, nationale Gesetze und Verordnungen, Leitsätze, DIN-Normen, Verwaltungsvorschriften und das Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht. Als Lebensmittel im Sinne des LFGB gelten, alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden.
Das LFGB enthält aber nicht nur Vorschriften über die Beschaffenheit von Lebensmitteln und beinhaltet auch Regelungen für den Verkehr mit Futtermitteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen, soweit sie direkt oder indirekt mit dem menschlichen Körper in Berührung kommen. Der Vollzug des LFGB wird durch eigene Ausführungsbestimmungen der Länder geregelt. Danach haben die zuständigen Behörden "alle notwendigen und zulässigen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Vorschriften über den Verkehr mit Lebensmitteln ... beachtet werden". Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist dabei zu berücksichtigen. Es dürfen nur diejenigen Maßnahmen getroffen werden, die am besten geeignet sind, gesundheitliche Schäden durch den Verzehr von Lebensmitteln zu verhindern.
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