Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) ersetzt seit 01. Januar 2001 das Bundesseuchenschutzgesetz (BSeuchG).

 

Personen die bestimmte Lebensmittel gewerbsmäßig herstellen behandeln oder in den Verkehr bringen und dabei mit diesen in Berührung kommen oder in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen mit oder zu Gemeinschaftsverpflegung erstmalig tätig sind oder dort beschäftigt werden, dürfen diese Arbeiten nur ausüben, wenn sie durch eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes oder eines vom Gesundheitsamt beauftragten Arztes nachweisen, dass sie

  • über die Tätigkeitsverbote des § 42 Abs. 1 IfSG
  • über die Verpflichtung nach § 43 Abs. 2, 4, 5 IfSG in mündlicher und schriftlicher Form belehrt wurden und
  • nach der Belehrung schriftlich erklärt haben, dass ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind.

 

Von dieser erstmaligen Belehrungsverpflichtung ist befreit, wer bereits im Besitz eines Gesundheitszeugnisses nach § 17 und § 18 Bundesseuchengesetz (gültig bis 31.12.2000) ist.

Für Sie zuständig

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Veterinäramt
Fachkundige Stelle
08342/911-213 od. 214

Entstehende Kosten

Es entstehen keine Kosten.

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