Schlachttier- und Fleischuntersuchung

Die Schlacht- und Fleischuntersuchung spielt eine wichtige Rolle in der Lebensmittelkette. Amtliche Tierärzt*innen überwachen die Informationen zur Lebensmittelkette, die allgemeine Hygiene der Betriebsstätten, die Tiergesundheit und die Fleischhygiene. Auch der Tierschutz vor und während der Schlachtung unterliegt deren Aufgaben. Amtliche Tierärzt*innen übernehmen hiermit eine staatliche Aufgabe und leisten einen wichtigen Beitrag für unsere Gesellschaft.


 

Landratsamt Ostallgäu 21.06.2021

Az.: 11-5611/1

 

 

 

Vollzug des Tierschutzgesetzes, der Tierischen Lebensmittel – Überwachungsverordnung (Tier-LMÜV) und der Verordnung (EU) Nr. 2017/ 625

Ernennung von hinzugezogenen Tierärzten zu amtlichen Tierärzten für die Schlachttieruntersuchung bei Notschlachtungen

 

 

 

 

 

Das Landratsamt Ostallgäu erlässt folgende

 

 

Allgemeinverfügung:

 

 

 

 

 

 

     

  1. Alle Personen, die nach § 2 der Bundes-Tierärzteordnung zur Ausübung des tierärztlichen Berufs befugt sind, werden für den Fall, dass sie im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Landratsamtes Ostallgäu, ausgenommen in Betrieben im Zuständigkeitsbereich der Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (KBLV), von einer für ein Tier verantwortlichen Person im Rahmen der Notschlachtung außerhalb des Schlachtbetriebs für eine Schlachttieruntersuchung gemäß Art. 4 der Verordnung (EU) 2019/624 hinzugezogen werden, im Hinblick auf die Schlachttieruntersuchung dieses Tieres und die Ausstellung der Gesundheitsbescheinigung nach Anhang IV Kapitel 5 Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 zu amtlichen Tierärztinnen und Tierärzten im Sinne des Art. 3 Nr. 32 und zu Bescheinigungsbefugten im Sinne des Art. 3 Nr. 26 der Verordnung (EU) 2017/625 ernannt.
  2.  

     

     

  3. Die Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
  4.  

     

     

  5. Für diese Allgemeinverfügung werden keine Kosten erhoben.
  6.  

 

 

G r ü n d e:

 

 

I.

 

Ziel der Regelung ist die Wahrung des Tierschutzes. Voraussetzung für eine Notschlachtung ist gemäß Anhang III Abschnitt I Kapitel VI Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, dass ein ansonsten gesundes Tier einen Unfall erlitten hat, der seine Beförderung zum Schlachtbetrieb aus Gründen des Tierschutzes verhindert.

 

Nachdem die Notschlachtung nur bei frisch verunfallten Tieren möglich ist und den Tieren langes Leiden erspart werden muss, ist in derartigen Situationen schnelles Handeln erforderlich.

 

Dies kann insbesondere dadurch gewährleistet werden, dass die rechtlich erforderliche Schlachttieruntersuchung für die Notschlachtung durch Tierärzte durchgeführt wird, welche innerhalb kurzer Zeit vor Ort sein können.

 

 

II.

 

 

     

  1. Das Landratsamt Ostallgäu ist gemäß Art. 3 Abs. 2 und Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Art. 19
    Abs. 1 Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz (GDVG) und Art. 3 Abs. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) zum Erlass dieser Anordnung sachlich und örtlich zuständig.
  2.  

     

     

     

  3. Gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Verordnung (EU) 2019/624 müssen amtliche Tierärzte, die die in Artikel 18 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Aufgaben wahrnehmen, die in Anhang II Kapitel I der vorliegenden Verordnung aufgeführten spezifischen Mindestanforderungen erfüllen.
  4.  

    Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Verordnung (EU) 2019/624 erlaubt den Mitgliedstaaten, bei den in der Vorschrift genannten Tätigkeiten von diesen Anforderungen Ausnahmen zu machen.

     

    Von dieser Ausnahmemöglichkeit hat Deutschland mit der Regelung des § 2a Tier-LMÜV Gebrauch gemacht und den zuständigen Behörden die Möglichkeit eröffnet, Personen, die nach § 2 der Bundes-Tierärzteordnung zur Ausübung des tierärztlichen Berufs befugt sind, für die in der Vorschrift genannten Tätigkeiten zu amtlichen Tierärzten zu ernennen.

    Davon erfasst ist unter anderem die Durchführung der Schlachttieruntersuchung außerhalb eines Schlachtbetriebes im Falle der Notschlachtung. Aufgrund dieser Vorschrift erfolgt die vorliegende Ernennung.

     

    Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EU) 2017/625 stellt Anforderungen an die Ernennung von amtlichen Tierärzten.

    Die Ernennung hat in schriftlicher Form unter Angabe der amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten sowie der damit zusammenhängenden Aufgaben, auf die sich die Ernennung bezieht erfolgen.

    Ziffer I des Bescheides erfüllt diese Voraussetzungen.

     

    Die Anordnung isst geeignet, angemessen und erforderlich.

    Eine andere Möglichkeit, dem Tierschutz in gleichem Maße Rechnung tragen zu können, ist nicht ersichtlich.

    Insbesondere eine Durchführung der Schlachttieruntersuchung durch im Amt angestellte amtliche Tierärzte oder Amtstierärzte ist im Hinblick auf das Erfordernis der schnellen Handlungsfähigkeit nicht gleich geeignet.

    Durch die Regelung wird neben dem Interesse des Tierschutzes auch dem Interesse der Tierhalter Rechnung getragen, da ohne die Notschlachtung das Tier nicht mehr in die Lebensmittekette eingebracht werden könnte.

     

     

     

  5. Die Ziffer II. dieser Allgemeinverfügung beruht auf Art. 41 Abs. 4 Satz 4 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG).
  6.  

 

Demnach tritt die Allgemeinverfügung frühestens einen Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 

III.

 

 

Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 13 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes (BayAGTierGesG).

 

 

R e c h t s b e h e l f s b e l e h r u n g

 

 

 

 

 

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg

 

 

 

erhoben werden.

 

 

 

 

Dafür stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:

       

    1. Schriftlich oder zur Niederschrift
    2.  

     

         

        Die Klage kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Anschrift lautet:

        Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg in 86152 Augsburg,

        Postfachanschrift: 11 23 43, 86048 Augsburg

        Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg

         

         

      1. Elektronisch
      2.  

             

             

         

         

         

        Die Klage kann bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg auch elektronisch nach Maßgabe der der Internetpräsenz der Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de) zu entnehmenden Bedingungen erhoben werden.

         

         

         

         

        Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

         

        Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

             

          • Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen.
          •  

             

          • Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klagerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
          •  

           

           

          Hinweis:

           

           

           

           

           

          Gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen.

          Die Allgemeinverfügung kann mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung im Landratsamt Ostallgäu (Zimmer D 171) während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden.

           

           

           

           

          Gudrun Hummel

          Regierungsdirektorin

          Für Sie zuständig

          AnsprechpartnerTelefonTelefaxZi-Nr.
          Veterinäramt
          SachbearbeiterIn
          08342/911-213 od. 214

          Entstehende Kosten

          Es entstehen keine Kosten.

          Anschrift

          Landratsamt Ostallgäu
          Schwabenstraße 11
          87616 Marktoberdorf
          Telefon: 08342/911-214
          Fax: 08342/911-559

          Öffnungszeiten

          Mo., Mi., Fr. 7.30 - 12.30
          Di.      7.30 - 16.00
          Do.    7.30 - 17.30

          Nur nach Terminvereinbarung.
          Der Bürgerservice:
          Mo. u. Di. 7.30 - 17:30
          Mi.       7:30 - 12:30
          Do.      7.30 - 19:00
          Fr.       7.30 - 12.30

          Durch das Laden dieser Ressource wird eine Verbindung zu externen Servern hergestellt, die evtl. Cookies und andere Tracking-Technologien verwenden. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

          YouTube-Videos laden